Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Ludwig Wilhelm, der gefeiertste Held des badischen Hauses, war vermählt 
mit Franziska Sibylla Auguste, Tochter des letzten Herzogs von Sachsen -Lauen- 
burg, mit welchem 1689 die ascanische Herzogslinie im Mannsstamm erlosch. Die 
Gemahlin Ludwig Wilhelms nahm mit ihrer ältern Schwester das Herzogthum Lauen- 
burg selbst, eventuell wenigstens die gesammte Allodialverlassenschaft des letzten 
Herzogs in Anspruch; sie konnte aber diesen ihren Anspruch auf das Herzogthum 
selbst nicht durchsetzen und musste sich mit einem Theil der böhmischen Heır- 
schaften begnügen, welche ihr Vater, Herzog Julius Franz, von seiner Mutter, einer 
gebornen Prinzessin Lobkowitz, erhalten hatte. 
Durch ein Testament vom 31. August 1703 und ein Codizill vom 20. April 
1733 ordnete Franziska Sibylla die Suecession in diesen Herrschaften. Zu einer 
solchen hausgesetzlichen Bestimmung war sie natürlich, als prima acquirens, voll- 
kommen berechtigt. Sie führte das Recht der Erstgeburt ein und incorporirte die 
böhmischen Herrschaften der baden-badischen Primogenitur. 
In dem Codizill fügte sie aber noch eine merkwürdige Bestimmung bei, in 
Betreff der Linie Baden-Durlach, welche evangelischer Religion war: „Wenn aus 
dem fürstlichen Hause Baden-Durlach einer oder mehrere Prinzen die katholische 
Religion annehmen und die Kinder in derselben erziehen lassen würden, so solle 
derjenige, welcher nach dem Erstgeburtsrecht der nächste sei, bei Erlöschung der 
fürstlich badischen männlichen Linie alle böhmischen Herrschaften erhalten, und 
dagegen den Prinzessinnen des Hauses Baden-Baden innerhalb acht Jahren 200,000 
Thlr. bezahlen. Sollte aber kein Prinz vom Hause Durlach sich zur katholischen 
Religion bequemen oder auch diese Religion wieder verlassen, so sollte der mit 
Herzog Ferdinand in Bayern vermählten Prinzessin Maria Anna von Pfalz- Neuburg 
männliche Descendenz die böhmischen Herrschaften erben‘ ?). 
Auf Ludwig Wilhelm folgte sein ältester überlebender Sohn Ludwig Georg 
Bernhard Wilhelm Simpert (1707— 1761), zuerst unter Vormundschaft seiner Mut- 
ter, welcher der Kurfürst von der Pfalz und der Herzog von Lothringen testamen- 
tarisch als Vormünder beigeordnet waren. 
Da die Söhne Ludwig Georgs vor ihm verstarben, so folgte ihm (1761—1771) 
sein Bruder August Wilhelm Georg Simpert, Domherr von Cöln und Augsburg; er 
verliess mit päpstlicher Bewilligung den geistlichen Stand und verheirathete sich. 
Am 28. Januar 1765 schloss er einen Familien- und Erbvertrag mit Carl 
Friedrich von Baden-Durlach, wodurch das bestehende gegenseitige Successions- 
recht der beiden Linien von Neuem anerkannt und bestätigt, die gegenseitige Hul- 
digung der Unterthanen verabredet, auch alle Veräusserung badischer Lande und 
Gerechtsame für alle Zeiten verboten wurde ?). 
Am 21. October 1771 erlosch mit dem Tode August Georgs die katholische 
baden-badische Linie im Mannsstamm. Nach dem Rechte der Abstammung und 
des Geblütes, wie nach alten und neuen Hausverträgen, fielen die sämmtlichen 
1) Sachs Th. III 8. 640. Hier stehen Testament und Codizill auszugsweise mitgetheilt. 
Moser, Badisches Staatsrecht 
2) Moser, Badisches Staaterocht 832.
	        
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