Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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badischen Hausbesitzungen an die Linie Baden -Durlach, nur die böhmischen Herr- 
schaften Schlackenwerth und Lobositz nebst der Landvogtei Ortenau waren hiervon 
ausgenommen; erstere kamen an die Allodialerben, letztere fiel an das Erzhaus 
Oesterreich, als ein eröffnetes Lehen, zurück. 
VI. Die markgräflich baden -durlachsche, jetzt grossherzeglich badische Linie von 1335 bis 
auf die Gegenwart. 
Ernst, der Stifter dieser Linie, hatte durch das Testament seines Vaters 
Christoph Hochberg, Sausenberg, Usenberg, Röteln und Badenweiler erhalten; durch 
den Tod seines Bruders Philipp (1533) wurde dessen Antheil erledigt, und Ernst 
erhielt in der brüderlichen Theilung die s. g. untere Mark mit Pforzheim 
und Durlach. 
Ernst war in erster I:he mit einer Markgräfin von Ansbach verheirathet, mit 
welcher er zwei Söhne zeugte, Albrecht und Bernhard, in zweiter Ehe mit Ursula 
von Rosenfeld, eine Ehe, die zu grossen Bedenken und Streitigkeiten Veran- 
lassung gab '); aber endlich wurde durchgesetzt, dass der aus dieser Ihe geborne 
Sohn Carl als successionsfühiger Prinz des Hauses Baden anerkannt wurde. Ja, er 
wurde sogar zuletzt der alleinige Regierungsnachfolger in dem durlachschen Lan- 
desantheile und der gemeinsame Stammvater aller nachherigen Markgrafen dieser 
Linie. Da die baden-badischen Agnaten keine Einwendungen erhoben und der 
Kaiser seine Genehmigung ertheilte, so konnte kein Dritter gegen das Successions- 
recht Carls einen Widerspruch erheben. 
Ein Beweis dafür, wie schwer das Prinzip der Individualsuccession bei dem 
deutschen Fürstenstand Eingang fand, ist das Testament Ernsts vom 27. Juni 1537, 
worin er die Vertheilung seiner Lande nach dem Tode unter seine drei Söhne an- 
ordnete ?).. Der älteste Sohn Bernhard sollte die Markgrafschaft Baden, die bei- 
den jüngern Söhne «das Uebrige erhalten, so dass die eine Portion Hochberg, Usen- 
berg und Sulzberg, die andere Sausenberg, Röteln und Badenweiler umfassen sollte, 
doch sollten wenigstens in diesen Theilen keine weitern Subdivisionen stattfinden. 
So lange Mannsstamm vorhanden, sollten die Töchter durchaus ausgeschlossen sein 
und in ihrem 13. Jahre einen Verzicht ausstellen. Die Mitgift der Töchter sollte 
10,000 Gulden betragen. Jede Landesveräusserung wird verboten. Die Tutel ge- 
bührt dem nächsten Agnaten, unter den dem Grade nach gleich nahen entscheidet 
Altersvorzug, doch ist die testamentliche Einsetzung einer Vormundschaft nicht 
ausgeschlossen. 
Dieses Testament, welches nicht unwichtige hausgesetzliche Bestimmungen ent- 
hält, wurde am 20. August 1550 vom Kaiser Carl V. bestätigt. Die darin ange- 
ordnete Theilung kam aber nicht zur Ausführung, da Carl, der jüngste Sohn 
2 Pütter, Missheirathen S. 83 . 
2) Die Verordaung ist im Auszuge milgetheilt bei Sachs Bd. IV S. 354., bei Schöpf- 
tin Bd. IV 8. 178,
	        
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