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lange Zeit occupirten baden-badischen Lande musste er dem erstgebornen Sohne
des Eduard Fortunatus wiederzurückgeben, ja er verlor sogar eine Zeit lang selbst
seine eigenen Lande. Ihre Erledigung fanden diese streitigen Angelegenheiten
zwischen den beiden Linien erst durch den westfälischen Frieden, durch welchen
das staatsrechtliche Verhältniss der beiden Linien bleibend festgestellt wurde.
Durch seine Gemahlin Anna Maria, Erbtochter der Dynasten von Geroldseck, er-
warb Friedrich V. einen Anspruch auf die Allodien dieses 1631 erloschenen
Herrengeschlechtes, ein Anspruch, welcher zu grossen Streitigkeiten und vielen
juristischen Denkschriften Veranlassung gab).
Am 31. December 1649 errichtete Friedrich V. ein Testament, worin er die
Hauptbestimmungen des Testamentes Georg Friedrichs von 1615, besonders die Un-
theilbarkeit der Lande und die Primogeniturordnung mit agnatisch-linealischer
Erbfolge bestätigt. Wichtig ist auch die ausdrückliche Bestimmung dieses Testa-
ments, dass die Lande beider markgräflichen Linien, Baden-Baden und Baden-
Durlach, bei Abgang der einen von dem Erstgebornen der andern
Linie ebenfalls ungetheilt besessen werden sollten?).
Nach dem nunmehr feststehenden Rechte der Erstgeburt folgte auf Frie-
drich V. sein erstgeborner Sohn Friedrich VI. (1659 — 1677), diesem wieder
sein erstgeborner Sohn Friedrich Magnus (1677—1709), welcher durch sein
Testament vom 4. Juli 1693 die Verfassung seines Hauses ebenfalls weiter bildete
und befestigte. Er bestätigte darin das in seinem Hause eingeführte Recht der
Erstgeburt und „die Suceessionem linealem agnaticam‘ auch auf den Anfall der
baden-badischen Lande. Ueberhaupt wiederholte er, was in den alten Hausge-
setzen des fürstlichen Hauses wegen der Deputatgelder der Nachgebornen, Beibe-
haltung der lutherischen Religion, verbotenen Veräusserung der Lande, Vermählung
des Erbprinzen in vornehme Häuser, Heirathsgutes, Abfertigung, Verzichts und jähr-
lichen Unterhalts der Prinzessinnen verordnet worden. Er bestimmte überdies,
dass alle rechtmässigen Nachfolger nach zurückgelegtem 18. Jahre
die Regierung selber antreten sollten?).
Auf Friedrich Magnus folgte Carl Wilhelm (1709—1738), welcher die
Residenz von Durlach nach dem neugegründeten Carlsruhe verlegte; dennoch
wurde diese Linie auch fortan als die baden-durlachsche bezeichnet.
Da Carl Wilhelms Erbprinz Friedrich vor ihm verstarb, so war nach dem
Recht der Erstgeburt nicht etwa einer seiner jüngern Söhne, sondern der Sohn des
Erstgebornen, sein Enkel Garl Friedrich sein Nachfolger. Carl Wilhelm ernannte
diesen schon hausgesetzlich berufenen Erben in seinem Testament vom 6. Januar
1736 noch ausdrücklich zu seinem Nachfolger und ordnete zugleich die Vormund-
schaft über ihn an. Da im Hause Baden, nach altem Herkommen und den Haus-'
verträgen, immer, neben der Agnatentutel, die tutela testamentaria gegolten hatte,
4) Eino ausführliche Darstellung dieser langen Streitigkeiten giebt Sachs a. a. O. Bd. IV
S. 671—593, Woselbst auch die Deductionen-Litleratur zu finden ist
2) Sachs Bad. IV S. 604. Sch ıöpflin T. IV p. 247.
3) Auch dieses Hausgeselz ist mir aus dem Archiv nicht mitgelheilt worden, ich kann mich
daher nur auf das beschränken, was Sachs und Schöpflin auszugsweise mittheilen.