Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Durch den Anfall der baden-badischen Lande erwarb Carl Friedrich auch 
überrheinische Gebietstheile, nämlich das im Elsass gelegene Amt Beinheim, die 
lleırschaft Grävenstein im Wasgau, zwei Fünftel der vordern und die Hälfte der 
hintern Grafschaft Sponheim, die luxemburgischen Herrschaften Rodemachern und 
Herspringen. Diese Gebietstheile gingen in den französischen Revolutionskriegen 
verloren und gewährten somit dem Markgrafen Anspruch auf Entschädigung. Diese 
war ihm schon durch einen geheimen Separatvertrag vom 22. August 1796 mit 
der französischen Republik zugesichert. Das definitive Entschädigungswerk erfolgte 
durch den Rei hluss vom 25. Februar 1803, wo im 8. 5 dem 
. Markgrafen von Baden schr bedeutende Gebiete überwiesen wurden, worunter das 
Bisthum Constanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Strassburg, die pfäl- 
zischen Aemter Ladenburg, Bretten, Heidelberg und Manheim, ausserdem noch 
viele Abteien und Reichsstädte. 
Wichtig war auch die im Jahre 1803 erlangte Kurwürde. Damit erhielten 
die badischen Lande und das badische Regentenhaus alle der Kurwürde anhängen- 
den Privilegien, besonders wurden von nun an alle Bestimmungen der goldenen 
Bulle, welche sich auf die Hausverfassung der Kurhäuser beziehen und die Un- 
theilbarkeit der Lande, die Primogenitur, die Regierungsvormundschaft und den 
Mündigkeitstermin bestimmen, ipso jure auch für das kurfürstliche Haus Baden 
massgebend. 
Eine zweite bedeutende Ländererwerbung machte Carl Friedrich durch den 
Frieden von Pressburg 1805, durch welchen ihm die Landgrafschaft Breisgau'), 
die Landvogtei Ortenau, die Stadt Constanz zufiel und ihm bereits die Souverä- 
netät zugesprochen wurde. Letzteres war freilich streng genommen ein staats- 
rechtlicher Widerspruch, da Baden nichtsdestoweniger ein Reichsland und der 
Reichsgewalt wenigstens de jure untergeordnet blieb. 
Durch den Beitritt zun Rheinbunde wurde Baden abermals vergrössert, be- 
sonders durch Subjektion bedeutender erbfürstlicher Gebiete, wie der fürstenberg- 
schen, leiningschen, löwenstein - wertheimschen, salm-reiferscheidtschen Lande und 
vieler reichsritterschaftlichen Besitzungen. 
Erst durch den Rheinbund und die Auflösung des Reiches wurde die Sou- 
veränetät im vollen staatsrechtlichen Sinne erworben. So war Carl Friedrich 
von einem nur gering possessionirten Markgrafen zum bedeutenden Kurfürsten des 
Keiches und dann zum souveränen Grossherzog emporgestiegen. Am 13. August 1806 
erklärte er alle seiner Regierung untergebenen Lande zu Einem untheil- 
baren souveränen Grossherzogthum und nalım, unter Ablegung der 
Kurfürstenwürde, den Titel eines Grossherzogs von Baden an. 
4) Damit kehrle eine uralte Familienbesitzung an das zähringische Haus zurück, dessen 
Ahnherren die Landgrafschaft des Breisgaus vor Jahrhunderten einst bescssen hatten. "Dieselbe 
war nach dem Aussterben der zähringischen Linie 1218 auf die Cognaten, die Grafen von Frei- 
burg, nach dem Aussterben dieses Grafenhauses 1457 an das Erzhaus Oesterreich gekommen. Mit 
dem Breisgau erhielt jelzt Baden auch den ältesten Stammsitz des Geschlechtes, die Burg Zährin- 
gen bei Freiburg, zurück. Um das Andenken der Wiedererwerbung der für das Haus Baden seit 
sechs Jahrhunderten verlorenen Stammburg seines Geschlechtes zu ehren, legte sich Carl Friedrich 
seit 1806 den Titel eines Herzogs zu Zähringen bei. Pfister, Badisches Staatsrecht 1. 
8. 118.
	        
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