Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Zu diesem Länderbestande kam dam, im Jahre 1809 durch den wiener Frie- 
den, noch eine neue Ländererwerbung, welche besonders für Arrondirung des Gross- 
herzogthums von Werth war. Dies war die letzte Acquisition, welche Carl Friedrich 
machte; der ganze Umfang seines Staates betrug nun 273 Quadratmeilen, während 
Carl Friedrich vor den französischen Revolutionskriegen nur 65 Quadratmeilen be- 
sessen hatte. 
Bei dieser grossen Veränderung im Umfang Jes Staatsgebietes, der staats- 
rechtlichen Stellung des Landes und des Fürstenhauses konnte auch die Hausver- 
fassung nicht unverändert bleiben. Carl Friedrich, als Gründer des grossherzog- 
lichen Regentenhauses, liess sich vor Allem die Ordnung der Successions- 
verbältnisse in dem von ihm neugegründeten Staate am Herzen liegen. 
Carl Friedrich war in erster Ehe seit 1751 mit der Prinzessin Caroline Luise 
von Hessen - Darmstadt verheirathet. Aus dieser Ehe entsprangen drei Sölıne, der 
Erbprinz Carl Ludwig, der Prinz Friedrich und der Prinz Ludwig. 
Am 24. November 1787 trat Carl Friedrich in eine zweite Ehe mit Luise 
Caroline Freiin Geyer von Geyersberg, aus einem alten reichsritterschaft- 
lichen Geschlechte; bei dieser Ehe beabsichtigte er, die Fortdauer des Re- 
gentenhauses in einer Weise zu sichern, welche dem Lande keine neuen Kosten 
für den standesgemässen Unterhalt seiner zweiten Gemahlin und der mit ihr er- 
zeugten Kinder verursachte !). Dieser Absicht gemäss errichtete der Markgraf, als 
regierender Landesherr und Stammhaupt des markgräflich badischen Hauses, „mit 
agnatischer ausdrücklich erklärter Einwilligung‘ seiner Herren Söhne erster Ehe, 
am 24. November 1787 eine feierliche Versicherungsurkunde über Stand, 
Titel, Morgengabe, Unterhalt und Witthum seiner künftigen Gemahlin, über Titel 
und Wappen der aus dieser Ehe etwa abstammenden Töchter, über Titel, Wappen 
und Ausstattung der Söhne und über deren Successionsrechte „im Fall des Aus- 
gangs des fürstlichen Mannsstammes seines Hauses“, worüber er sich weitere Er- 
klärung vorbehielt, welche späterhin in der Disposition vom 20. Februar 1796 er- 
folgte. Die Gemahlin sollte den Namen Freiin von Hochberg führen, ebenso 
auch die Töchter. Diese Urkunde wurde eigenhändig unterzeichnet und zwar nicht 
nur von dem regierenden Herrn selbst, sondern auch gleichzeitig und zwar, wie es 
ausdrücklich heisst, „zum Zeichen der Genehmigung,“ von den beiden äl- 
tern Söhnen erster Ehe. Auch der dritte Prinz, Ludwig, der gerade abwesend 
war, ertheilte nachträglich seine Genebmigung. 
In der Disposition vom 20. Februar 1796 entwickelte Carl Friedrich zunächst 
die Beweggründe, aus welchen, und die wesentliche Grundbedingung, unter welcher 
er die zweite Ehe, in Ansehung der Gemahlin und Töchter, als eine ungleiche, 
jedoch mit der ausdrücklichen Bemerkung geschlossen habe, „dass dies den Söhnen 
1) Ueber die staste- und fürstenrechtliche Seite dieser Ehe und die Succeseionsfähigkeit 
der daraus enlsprungenen Descendenz handeln alle Schriften, welche sich auf den sponbeimschen 
Sorrogatstreit mit der Krone Bayern beziehen, so z. B. die Denkschrift: „Ueber die Ansprüche 
der Krone Bayern an Landestheile des Grossherzogihums Baden“, 1827. Besonders authentisch 
und aktenmässig ist die Darstellung von Johann Ludwig Klüber (im VLlI.B. der Akten des 
wiener Congresses), welcher ich hier vorzüglich gefolgt bin,
	        
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