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Zu diesem Länderbestande kam dam, im Jahre 1809 durch den wiener Frie-
den, noch eine neue Ländererwerbung, welche besonders für Arrondirung des Gross-
herzogthums von Werth war. Dies war die letzte Acquisition, welche Carl Friedrich
machte; der ganze Umfang seines Staates betrug nun 273 Quadratmeilen, während
Carl Friedrich vor den französischen Revolutionskriegen nur 65 Quadratmeilen be-
sessen hatte.
Bei dieser grossen Veränderung im Umfang Jes Staatsgebietes, der staats-
rechtlichen Stellung des Landes und des Fürstenhauses konnte auch die Hausver-
fassung nicht unverändert bleiben. Carl Friedrich, als Gründer des grossherzog-
lichen Regentenhauses, liess sich vor Allem die Ordnung der Successions-
verbältnisse in dem von ihm neugegründeten Staate am Herzen liegen.
Carl Friedrich war in erster Ehe seit 1751 mit der Prinzessin Caroline Luise
von Hessen - Darmstadt verheirathet. Aus dieser Ehe entsprangen drei Sölıne, der
Erbprinz Carl Ludwig, der Prinz Friedrich und der Prinz Ludwig.
Am 24. November 1787 trat Carl Friedrich in eine zweite Ehe mit Luise
Caroline Freiin Geyer von Geyersberg, aus einem alten reichsritterschaft-
lichen Geschlechte; bei dieser Ehe beabsichtigte er, die Fortdauer des Re-
gentenhauses in einer Weise zu sichern, welche dem Lande keine neuen Kosten
für den standesgemässen Unterhalt seiner zweiten Gemahlin und der mit ihr er-
zeugten Kinder verursachte !). Dieser Absicht gemäss errichtete der Markgraf, als
regierender Landesherr und Stammhaupt des markgräflich badischen Hauses, „mit
agnatischer ausdrücklich erklärter Einwilligung‘ seiner Herren Söhne erster Ehe,
am 24. November 1787 eine feierliche Versicherungsurkunde über Stand,
Titel, Morgengabe, Unterhalt und Witthum seiner künftigen Gemahlin, über Titel
und Wappen der aus dieser Ehe etwa abstammenden Töchter, über Titel, Wappen
und Ausstattung der Söhne und über deren Successionsrechte „im Fall des Aus-
gangs des fürstlichen Mannsstammes seines Hauses“, worüber er sich weitere Er-
klärung vorbehielt, welche späterhin in der Disposition vom 20. Februar 1796 er-
folgte. Die Gemahlin sollte den Namen Freiin von Hochberg führen, ebenso
auch die Töchter. Diese Urkunde wurde eigenhändig unterzeichnet und zwar nicht
nur von dem regierenden Herrn selbst, sondern auch gleichzeitig und zwar, wie es
ausdrücklich heisst, „zum Zeichen der Genehmigung,“ von den beiden äl-
tern Söhnen erster Ehe. Auch der dritte Prinz, Ludwig, der gerade abwesend
war, ertheilte nachträglich seine Genebmigung.
In der Disposition vom 20. Februar 1796 entwickelte Carl Friedrich zunächst
die Beweggründe, aus welchen, und die wesentliche Grundbedingung, unter welcher
er die zweite Ehe, in Ansehung der Gemahlin und Töchter, als eine ungleiche,
jedoch mit der ausdrücklichen Bemerkung geschlossen habe, „dass dies den Söhnen
1) Ueber die staste- und fürstenrechtliche Seite dieser Ehe und die Succeseionsfähigkeit
der daraus enlsprungenen Descendenz handeln alle Schriften, welche sich auf den sponbeimschen
Sorrogatstreit mit der Krone Bayern beziehen, so z. B. die Denkschrift: „Ueber die Ansprüche
der Krone Bayern an Landestheile des Grossherzogihums Baden“, 1827. Besonders authentisch
und aktenmässig ist die Darstellung von Johann Ludwig Klüber (im VLlI.B. der Akten des
wiener Congresses), welcher ich hier vorzüglich gefolgt bin,