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oheime, seines Grossvaters Söhne zweiter Ehe, die bisherigen Grafen von Hoch-
berg, zu grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden mit dem Prädikat
Hoheit, auch legt er ihnen den badischen Haustitel und das badische Stamm-
wappen bei.
Die zweite Staatsurkunde ist ein badisches Hausgesetz und Familien-
statut, worin der Grossherzog, kraft der ältesten Gesetze und Verträge seines
Hauses, die Untheilbarkeit und Unveräusserlichkeit der gesammten badischen Lande
und das Recht der Thronfolge festsetzt. Das Grossherzogthum, heisst es darin,
nach seinem jetzigen und künftig etwa vergrösserten Umfang soll ein für alle künf-
tige Zeiten untheilbares und unveräusserliches Ganze bilden. Das Recht der Re-
gierungsnachfolge, so lange chelicher, ebenbürtiger Mannsstamım vorhanden sei,
gebühre diesem allein.
Die Ordnung der Erbfolge unter den Gliedern des Mannsstamımes wird
durch das Recht der Erstgeburt und die darauf gegründete agnatische I:rbfolge
nach folgenden fünf Linien bestimmt:
1) seine, des Grossherzogs, männliche Nachkommen; 2) die Linie seines
Oheims, des Markgrafen Ludwig; hierauf folgen die Linien seiner drei Halb-
oheime, der drei Söhne aus der zweiten Ehe des Grossherzogs Carl Friedrich,
nämlich 3) des Markgrafen Leopold, 4) des Markgrafen Wilhelm, 5) des Mark-
grafen Maximilian.
Nach Erlöschung des Mannsstammes in diesen fünf Linien soll die Thron-
folge an den Weibsstamm fallen. Aus diesem sollen die männlichen ehelichen
ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen des Hauses Baden succediren,
und zwar ohne Rücksicht der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Regenten,
jederzeit nach dem Erstgeburtsrecht und nach der Linealfolgeordnung, nämlich die
männlichen Nachkommen der Prinzessinnen 1) aus der eigenen Linie des Grossher-
zogs, 2) diejenigen seiner Schwestern, 3) diejenigen aus der Linie des Markgrafen
Ludwig, 4) diejenigen aus den Linien seiner, des Grossherzogs, drei Halboheime,
der Herren Markgrafen Leopold, Wilhelm und Maximilian. Zu keiner Zeit soll die
Regierungsnachfolge auf einen Herın fallen, der schon einen andern Staat besitzt,
oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist, wenn er nicht der Regierung
seines eigenen Stammlandes entsagt.
Ganz abweichend vom gemeinen deutschen Fürstenrechte ist die Bestimmung
des Hausgesetzes, dass nach Abgang des Mannsstammes, mit Ueberspringung der
zunächst berufenen Frau oder der Frauen überhaupt, der nächste männliche
Descendent in der weiblichen Linie zur 'Thronfolge berufen wird, dass also
hier die Thronfolge eine weibliche nur ratione transmissionis ist"). Es
findet sich in keiner Verfassung und keinem Hausgesetz Deutschlands eine so ab-
weichende Bestimmung über die weibliche Thronfolge in Kraft ?).
4) Heinrich Zöpfl, Grundsätze des Staaterechts (4. Aufl.) Bd. H S. 253 9. 149.
2) Nur das Landesgrundgesetz von Schwarzburg - Sondershausen von 1841 $. 6 enthielt die
Vorschrift, dass die Regierung nur so lange in weiblicher Hand bleiben solle, „bis ein regierungs-
fShiger Prinz dieselbe beanspruchen kann, welcher selbst alle nähern weiblichen Verwandten von
der Thronfolge ausschliesst.“ Durch das Verfassungsgeselz vom Jahre 1849 6. 65 ist aber diese
Bestimmung beseitigt worden. Zöpfla. a. O. $. 253.