Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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In der dritten Staatsurkunde erhebt der Grossherzog die einzige Tochter aus 
der zweiten Ehe seines Grossvaters, die Gräfin Amalie von Hochberg, zur Prinzes- 
sin von Baden und legt derselben das badische Wappen bei. 
Die badische Verfassungsurkunde vom 22. August 1818 $.4 sagt ausdrücklich: 
„Die Regierung des Landes ist erblich in der grossherzoglichen Familie 
nach den Bestimmungen der Deklaration vom 4. October 1817, die als 
Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen Bestand- 
theil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Ur- 
kunde aufgenommen betrachtet werden soll.“ 
So ist das Haus- und Familienstatut vom 4. October 1817 ein integrirender 
‚und hochwichtiger Theil des badischen Staatsrechts geworden. Eine umfassende 
Codification der gesammten Hausverfassung, wie in Bayern und Würtemberg, ein 
Hausgesetz, welches alle privatfürstenrechtlichen Beziehungen des regierenden 
Hauses ordnete, ist in Baden bis jetzt noch nicht erfolgt, obgleich die Absicht zu 
Erlassung eines solchen Gesetzes schon 1817 vom Grossherzog Carl ausgesprochen 
und das in diesem Jahre erlassene Familienstatut nur als Grundlage eines solchen 
umfassenden Hausgesetzes angesehen wurde. Dagegen sind mehrere einzelne, das 
Privatfürstenrecht: berührende Gesetze seitdem erlassen worden, nämlich ein Gesetz 
über die Civilliste vom 17. November 1831 und ein Gesetz über die Apa- 
nagen vom 21. Juli 1839), welche insbesondere die finanziellen Ansprüche des 
Grossherzogs und seines Hauses, dem Lande gegenüber, regeln. Beide Gesetze 
werden hier aus dem grossherzoglich badischen Regierungsblatt mitgetheilt. 
Nach dem kinderlosen Tode des Grossherzogs Carl folgte sein Oheim Lud- 
wig 1818—1830, mit ihm erlosch die männliche Nachkommenschaft Carl Frie- 
drichs erster Ehe. Nach den Hausstatuten und Successionsakten von 1796 und 
  
1) Sehr belehrend ist der Commissionsbericht über den Entwurf eines Apanagegeseizes, 
erstattet von dem Abgeoräneten Geh. Ratlı Mittermaier vom 4. Juli 1839. Derselbe enthält 
sowohl allgemeine Erörterungen über die Natur der Apanage im deutschen Fürslenrecht, ale in- 
teressante Notizen über besondere badische Einrichtungen zur Versorgung der Nachgebornen. 
Dazu gehört namentlich die Fideicommissconstitution vom 22. März 1792; darin stiflete 
Carl Friedrich, um seinen nachgebornen Söhnen Carl Friedrich und Ludwig Wilbelm einen stan- 
desgemässen Unterhalt zu verschaffen, zwei Fidelcommisse. Die Herrschaft Kutzenhausen im EI- 
sass war an das badische Haus durch Heirath mit der Prinzessin Caroline Luise gekommen und 
war Allodialbesitz der nachgebornen Prinzen. Diese Herrschaft ging 1796 an Frankreich verloren. 
Die Abteien Salem und Petershausen bildeten die Entschädigung der badischen Prinzen für ihre 
verlorene, mit allodialem Titel besessene Herrschaft Kulzenlausen. Die Urkunde vom 15. Novem- 
ber 1802 und die Annahımeurkunde vom 17. November 1802 enthalten die Ueberlragung von Sa- 
lem und Petershausen mit allen Rechten und Zubehörungen an die nachgebornen Prinzen. Die 
Markgrafen erhielten dieses Entschädigungsgebiet unter den nämlichen Bedingungen eingeräumt, 
unter welchen sie vormals die Herrschaft Kutzenhausen besessen halten; sie bekamen hinsichtlich 
desselben gleiche standesherrliche Rechte, wie die Medistisirten in Baden (Pfister I. 8. 214 f.). 
Carl Friedrich ertheilte auch den Söhnen zweiter Ehe Grundbesitzungen, namentlich die s. g. vier 
pfälzer Höfe und die Herrschaft Zwingenberg am Neckar. Die Grafen von Hochberg, nun Mark- 
grafen von Baden, haben hinsichtlich der Herrschaft Zwingenberg gleiche standesherrliche Rechte 
mit den badischen Mediatisirten. Nach dem Tode des Grossherzogs Ludwig 1830 fielen auch Sa- 
lem und Petershausen, mit forlwährendem Fideicommissverband, auf die von Carl Friedrich in 
zweiter Ehe erzeuglen Söhne. Alle diese Besitzungen werden jelzt von einer „grossherzoglich- 
markgräflich badischen Domänen-Kammer“ in Carleruhe administrirt, der Ertrag aber wird in der 
Art vertheilt, dass die Söhne des Grossherzogs Leopold %, und ein jeder der beiden Markgrafen 
Wilhelm und Max 2/, davon erhalten. (Badisches Landtagsblatt von 1831 8. 1209 6. und 8. 1280. 
Pfister a. a. O. I. 8. 668.)
	        
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