- mn nam
dieser es nicht thun würde, so solle es in Jahresfrist der folgende Erbe thun.
Uebrizens solle allen Prinzen des Fürstlichen Hauses frey stehen, sich zu vermäh-
len, doch mit Genehmigung des Landesherrn, oder des Vormünders eines Erb-
prinzen.
16. Alle Prinzen des Fürstlichen Hauses sollen eben den Titul führen, des-
sen sich der regierende Fürst bedient.
17. Sein zweyter Prinz, Carl, soll den Badischen Antheil der hintern Grav-
schaft Spanheim, und der dritte Prinz, Christoph, die Herrschaft Grävenstein
zur Nuzniessung haben. Sie sollen aber verbunden seyn, ihrem ältesten Herm
Bruder Marggrav Fridrich, welcher die Landeshoheit behalten soll, innerhalb
Jahresfrist als Vasallen zu huldigen.
18. Sollte der zweyte Prinz ohne männliche Erben mit Tod abgehen, so solle
der dritte ilın in der Gravschaft Spanheim, und diesem ein anderer Prinz, der
vorhanden wäre, in der Herrschaft Grävenstein folgen. \Wofern aber der regie-
rende Marggrav nur cinen einigen Bruder hätte, so solle diesem die Gravschaft
Spanheim und die IIerrschaft Grävenstein zufallen.
19. Die Besitzer dieser Grav- und Herrschaft haben freye Hand, ihren Ge-
mahlinnen ein Wittumgeld und Morgengabe, doch mit der regierenden Marggraven
Bewilligung zu bestimmen.
20. Die Apanagen, oder diejenige Gelder und Güter, so den Prinzen, welche
nicht zur Regierung kommen, angewiesen werden, sollen niemalen veräussert oder
verpfündet werden, auch nicht einmal, wann sie sich damit aus der Gefangenschaft
befreyen könnten; es sey dann, dass es mit Einwilligung des regierenden Marggra-
ven, als Eigenthums-Herm der gesammten Lande geschähe.
21. Wann bey dem Tode des Irblassers die Gravschaft Spanheim oder die
Herrschaft Grävenstein nicht mehr in seinen Händen wären, so sollen seine jün-
gere Prinzen mit denjenigen zufrieden seyn, was ihnen unten wird angewiesen
werden. Solite auch diese Gravschaft und Herrschaft nicht so viel eintragen, als
den jüngern Brüdern angewiesen worden, so solle der ältere Bruder den Abgang
ersetzen, als der sie in dem Besitz zu schützen habe. Doch sollen sie vor dem
fünf und zwanzigsten Jahre nicht fühig seyn, diese Lande zu regieren. Ihre Be-
dienten sollen auch dem regierenden Marggraven huldigen.
22. Die minderjährige Prinzen sollen bis ins achtzchende Jahr an dem Hof
des regierenden Marggraven erzogen werden.
23. Wann ausser dem regierenden Marggraven nur Ein Prinz vorhanden
wäre, so solle diesem, so bald er das fünf und zwanzigste Jahr würde erreicht
haben, oder wann er mit Einwilligung des Lands-Herrn, oder dessen Vormündern,
sich vermählen würde, jährlich fünf tausend Gulden gereicht werden. Wofern aber
deren zwey oder drey wären, so soll jeder drey tausend Gulden haben; würden es
vier oder mehr seyn, so solle jeder zwey tausend Gulden alle Jahr bekommen.
24. Würde nun bey diesen Umständen der jüngere Prinz sich vermählen, so
soll er seine Hofhaltung in der Gravschaft Spanheim, oder in der Herrschaft Grä-
venstein haben. Würden diese Lande verloren, so solle ihm Badenweiler oder das
Schloss Sulzberg nebst der Statt zum Wohnsitz gegeben werden, wofern die ver-