Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gion tretten, oder auch sich nicht genau nach der Evangelisch - Lutherischen halten 
würden, so soll ein anderer, der Union zugethaner Fürst erwählt werden. 
38. Den Vormundschaftlichen Räthen wird ein sorgfältiges Stillschweigen 
auferlegt. 
39. Wann der Nachfolger sterben und minderjährige Kinder hinterlassen 
würde, so werden die nemliche Vormündere ersucht die Vormundschaft fortzuführen. 
40. Die unter den Erben entstehende Strittigkeiten sollen durch Schiedsrich- 
ter beygelegt werden. 
41. Der Nachfolger soll von der Union nicht abgehen, welche im Jahr 1608 
den 8. May unter den Protestantischen Fürsten errichtet worden; er soll auch den 
Bund mit den Landen Zürch und Bern genau halten. 
42. Der Ritter-Orden soll von dem Nachfolger auf alle Art und Weise ver- 
stärkt und befördert werden. 
Uebrigens werden Jie Prinzen zu beständiger Beobachtung dieses Testaments 
verbindlich gemacht. 
V. 
Erbvertrag zwischen den beiden Badischen Linien, $$. XII und XIV. 
(Aus Moser’s Badischem Staatsrecht $. 32.) 
Wegen der künftigen Erbfolge zwischen beiden fürstlichen Linien lautet es 
in dem Erbvertrag von 1765: 
„Aus dem schon erwähnten Grundsatz XIII. dass Unsere Fürstliche Stammlande 
„niemalen gänzlich und dem Eigenthum nach, sondern nur in Ansehung der Re- 
„gierung, Verwalt- und Benutzung, seynd getheilet worden, folget, so wie der Ei- 
„genthum-, also auch derjenige Besitz, den man zu Latein Possessionem civilem nen- 
„net, zu beyden Seiten in der ursprünglichen Gemeinschaft geblieben seynd: Wir, 
„der Markgraf Carl Friedrich, wollen dalero Unsern Herrn Vettern, des Herm 
„Markgrafen August Georgen Lbden, in allen und jeden Unseren Landen, es rüh- 
„ren dieselbe von dem gemeinsamen Stammvater, Markgraf Christophen, oder 
„von dessen zweiten Sohne, Markgraf Philippsen, her, oder es seyen dieselbe 
„nachhero von Unserer Linie erworben worden, nebst allem demjenigen, so diesen 
„oder denen alten Landen durch Bau- oder Besserungen zugesetzet ist, wie auch 
„in allem deme, so. Wir oder Unsere Nachkommen nuch erwerben, bauen oder bes- 
„sern werden, nichts äusgeschieden; und da hingegen auch Wir, der Markgraf 
„August Gcorg, Unsers Herrn Vettern, des Herrn Markgrafen Carl Frie- 
„Arichs Lbden und Dero Nachkommen, ebenfalls in allen und jeden Unsern Lan- 
„den, es rühren dieselbe von dem gemeinsamen Stammvater, Marggraf Christo- 
„phen, oder von dessen zweyten Sohne Marggraf Philippsen, her, oder es 
„seyen dieselbe nachhero von Unserer Linie erworben worden, (Unsere Böhmische 
„Hersschaften allein ausgenommen,) nebst allem demjenigen, so jenen neuerworbe-
	        
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