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„nen, wie auch denen alten Landen durch Bau- oder Besserung ist zugesetzet wor-
„den, wie auch in allem deme, so Wir oder Unsere Nachkommen noch erwerben,
„bauen oder bessern werden, nichts ausgeschieden, die gedachte Compossessionem
„eivilem hiermit nicht allein auf das vollkommenste eingestehen, sondern auch
„XIV. Einer von Uns beyden Fürsten dem andern den nähern Besitz, vermit-
„telst der einem Jeden Unserer Beyden in des Andern Landen nach anliegender
„Formul zu leistenden, und durch beyderseits abzuordnende Commissarien binnen
„denen nächsten 14 Tagen nach der Unterschrift dieses Iirbvertrags einzunehmen-
„den Huldigung übergeben und bestättigen, auch hiermit verorduen, dass auf gleiche
„Weise die samtliche Dienerschaft von dem Civilstaat, (einschliesslich der Jägerey)
„wie auch die gesammte Kriegsmannschaft, ebenfalls nach angebogener Formul,
„verpflichtet werde; welche Verpflichtung dann auch hinführo bey allen denenjeni-
„gen, so neu in solche Dienste tretten, nachgeholet werden solle.“
vi.
Grossherzoglich Badische Successions- Acte vom 10. September 1806,
beireffend das Recht der Regierungsnachfolge der Herren Sölıne zweiter
Ehe des Grossherzogs Carl Friedrich.
(Aus Klüber, Acten des Wiener Congresses VIlI. Bd. S. 185— 189.)
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog
von Zähringen u. s. w. thun hiemit zu wissen.
Als Wir im Jahre 1787 mit Unserer jetzigen Vielgeliebten Frau Geinahlin,
der Reichs Gräfin Louise Caroline von Hochberg, gebohrnen Freyin Geyer
von Geyersberg, in die zweite Ehe getreten sind, haben Wir zwar aus Ursachen,
welche die Eintracht und die Wohlfahrt Unseres damaligen markgräflichen Ilauses
zum Gegenstand hatten, gut gefunden, Uns dieselbe an die linke Hand antrauen
zu lassen, damit Sie nicht an Unserem Stand und an Unserer Würde Antheil
nehme, jedoch mit der ausdrücklichen Erklärung, dass diese Ehe als eine wahre
Standesmässige Ehe angesehen, und dass insbesondere die Trauung zur linken
Hand den Familien Rechten derer, aus solcher Ehe erzeugenden Söhne, kei-
nen Abbruch thun solle.
In dieser letzteren Hinsicht, baben Wir in der am 24. November 1787 ausge-
stellten, zu allem Ueberfluss mit der Einwilligung Unserer Herren Söhne er-
ster Ehe, als der damaligen einzigen Stamms Agnaten verschenen, Versi-
cherungs-Urkunde Uns ausdrücklich vorbehalten, den Stand, Namen und
Wappen Unserer Söhne zweiter Ehe, und deren Erbfolge Recht in Unsere
gesammte Lande, auf den Fall des Abgangs der männlichen Nachkommenschaft
aus Unserer ersten Ehe, zum Besten Unserer Lande und Unterthanen, und zur
Versicherung einer möglichst langen Fortdauer Unseres Namens und Stammes
näher zu bestimmen, auch wirklich hiernach in Unserer letzten Willens Ver-