Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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zu dessen genauester Beobachtung Wir, kraft der ältesten Gesetze und Verträge 
Unseres Hauses — Unsere gesammten Nachkommen und Regierungs- Nachfolger 
verpflichten. 
8.11. 
Das Grossherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus den alten Staunm- 
Landen — theils aus den durch neuere Staats-Verträge an Unser Hauss ge- 
kommenen Besitzungen an Eigenthums- und Oberhoheits-Landen besteht — als 
wenn es in der Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang noch ver- 
grössert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten untheilbares und unveräusser- 
liches Ganzes. 
8. 2. 
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, ebenbürtiger Manns- 
Stamm in Unserm Grossherzoglichen Hausse vorhanden ist, diesem allein, und das 
Erbfolge-Recht des weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von ältesten Zeiten 
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch künftig die sich ver- 
müählenden Prinzessinnen den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ord- 
nung der Nachfolge aber wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das 
Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erbfolge nach 
folgenden 5 Linien bestimmt: 
a) die 1° dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen 
Nachkommen; auf diese folgt 
b) die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Lieb- 
den. Nach Erlöschung dieses Mannsstamnıes trifft die Erbfolge — vermöge 
der von Ünseres in Gott ruhenden Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit 
und Gnaden bey Hochdero zweyter Vermählung Sich vorbehaltenen und 
unterm 10*°2 September 1806 auch geschehenen feyerlichen Erklärung — 
Die männliche Descendenz aus ersagt zweyter Ehe des Hochsceligen 
Grossherzogs — nemlich die Linien Unserer unter heutigem in einer 
besondern Acte zu Grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden 
erklärten Herren Halb-Oheime, der bisherigen Grafen von Hochberg; 
und zwar: 
c) zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Frie- 
drich Hoheit und Liebden; nach diesen 
d) die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des Markgrafen Wilhelm 
Ludwig August; — und nach deren Abgang 
c) der Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst 
Hoheit und Liebden. 
$. 3. 
Wenn der Mannsstamm Unseres Grossherzoglichen Hausses in den vorstehen- 
den 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf die männlichen, eheligen, eben- 
bürtigen Nachkommen der I’rinzessinnen aus diesem Hausse also über, dass ohne
	        
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