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zu dessen genauester Beobachtung Wir, kraft der ältesten Gesetze und Verträge
Unseres Hauses — Unsere gesammten Nachkommen und Regierungs- Nachfolger
verpflichten.
8.11.
Das Grossherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus den alten Staunm-
Landen — theils aus den durch neuere Staats-Verträge an Unser Hauss ge-
kommenen Besitzungen an Eigenthums- und Oberhoheits-Landen besteht — als
wenn es in der Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang noch ver-
grössert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten untheilbares und unveräusser-
liches Ganzes.
8. 2.
Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, ebenbürtiger Manns-
Stamm in Unserm Grossherzoglichen Hausse vorhanden ist, diesem allein, und das
Erbfolge-Recht des weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von ältesten Zeiten
her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch künftig die sich ver-
müählenden Prinzessinnen den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ord-
nung der Nachfolge aber wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das
Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erbfolge nach
folgenden 5 Linien bestimmt:
a) die 1° dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen
Nachkommen; auf diese folgt
b) die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Lieb-
den. Nach Erlöschung dieses Mannsstamnıes trifft die Erbfolge — vermöge
der von Ünseres in Gott ruhenden Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit
und Gnaden bey Hochdero zweyter Vermählung Sich vorbehaltenen und
unterm 10*°2 September 1806 auch geschehenen feyerlichen Erklärung —
Die männliche Descendenz aus ersagt zweyter Ehe des Hochsceligen
Grossherzogs — nemlich die Linien Unserer unter heutigem in einer
besondern Acte zu Grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden
erklärten Herren Halb-Oheime, der bisherigen Grafen von Hochberg;
und zwar:
c) zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Frie-
drich Hoheit und Liebden; nach diesen
d) die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des Markgrafen Wilhelm
Ludwig August; — und nach deren Abgang
c) der Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst
Hoheit und Liebden.
$. 3.
Wenn der Mannsstamm Unseres Grossherzoglichen Hausses in den vorstehen-
den 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf die männlichen, eheligen, eben-
bürtigen Nachkommen der I’rinzessinnen aus diesem Hausse also über, dass ohne