Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem leztverstorbenen Regenten — 
jederzeit nach dem Erstgeburts- Recht und der Lineal-Erbfolge-Ordnung — 
1) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer eigenen Linie 
zuerst; — 
und nach deren Abgang 
2) die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern Majestäten, Ho- 
heiten und Liebden, als Nachkommen Unsers in Gott ruhenden Herrn Va- 
ters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und 
Gnaden,; — 
nach deren gänzlicher Erlöschung aber 
3) die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der Linie Unseres Herrn 
Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden; — und wenn auch 
diese erlöschen sollten, 
4) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 Linien der De- 
scendenz 2!er Ehe weiland Unseres Hermu Grossvaters Königlicher Hoheit 
und Gnaden, — nemlich 
a) zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; 
nach diesen 
b) aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August — 
sodann 
c) aus jener des Markgrafen Maximilian Fricdrich Johann Ernst — 
Hoheiten und Liebden zur Regierung des Grossherzogthums gelangen ; 
niemals aber diese Landes-Nachfolge auf einen Herrn fallen könne, 
der schon einen andern Staat besizt oder zu dessen Regierung unmit- 
telbar berufen ist; indem entweder ein solcher weiblicher Descendent, 
wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung seines eigenen Stammlan- 
des feyerlich entsagen ınuss, oder aber die Nachfolge in dem Gross- 
herzogthum Baden nach obigen Erbfolge- Grundsätzen an den nächsten 
nicht regierenden Herrn übergeht. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht 
werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit 
und Gnaden. 
Karlsruhe den 4tea October 1817. 
(gez.) Carl. 
(L. S.) 
vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl Sr- Königl. Hoheit 
gez.) Weiss.
	        
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