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Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem leztverstorbenen Regenten —
jederzeit nach dem Erstgeburts- Recht und der Lineal-Erbfolge-Ordnung —
1) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer eigenen Linie
zuerst; —
und nach deren Abgang
2) die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern Majestäten, Ho-
heiten und Liebden, als Nachkommen Unsers in Gott ruhenden Herrn Va-
ters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und
Gnaden,; —
nach deren gänzlicher Erlöschung aber
3) die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der Linie Unseres Herrn
Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden; — und wenn auch
diese erlöschen sollten,
4) die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 Linien der De-
scendenz 2!er Ehe weiland Unseres Hermu Grossvaters Königlicher Hoheit
und Gnaden, — nemlich
a) zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich;
nach diesen
b) aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August —
sodann
c) aus jener des Markgrafen Maximilian Fricdrich Johann Ernst —
Hoheiten und Liebden zur Regierung des Grossherzogthums gelangen ;
niemals aber diese Landes-Nachfolge auf einen Herrn fallen könne,
der schon einen andern Staat besizt oder zu dessen Regierung unmit-
telbar berufen ist; indem entweder ein solcher weiblicher Descendent,
wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung seines eigenen Stammlan-
des feyerlich entsagen ınuss, oder aber die Nachfolge in dem Gross-
herzogthum Baden nach obigen Erbfolge- Grundsätzen an den nächsten
nicht regierenden Herrn übergeht.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht
werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit
und Gnaden.
Karlsruhe den 4tea October 1817.
(gez.) Carl.
(L. S.)
vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Sr- Königl. Hoheit
gez.) Weiss.