Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Art. 3. 
Die Civilliste ist unveräusserlich, sie kann ihrem Zwecke nicht entzogen, auch 
mit keinen Verbindlichkeiten beschwert werden, welche die Regierungszeit des 
Grossherzogs überschreiten. 
Gegeben zu Karlsruhe, in Unserem Grossherzoglichen Staatsministerium, den 
2tea Noveniber 1831. 
(gez.) Leopold. 
Auf Befehl Sr- Königl. Hoheit: 
(gez.) Eichrodt. 
vdt. von Böckh. 
Verzeichniss 
der zur Hofausstattung gehörigen Gebäude, Grundstücke und Rechte 
I zu Carlsrulıe. 
1) Das Residenzschloss, mit allen dazugehörigen in dem Schlossbezirk gelege- 
nen Gebäuden, Gärten und Plätzen. 
2) Der Küchengarten, rechts und links der durlacher Strasse mit den dazu ge- 
hörigen Gebäuden. 
3) Das Oberstallmeisterhaus in der Waldhornstrasse. 
4) Das daran stossende Stallverwaltungsgebäude. 
5) Die Hofbaumagazine. 
6) Die Oberhofpredigerwohnung in der Erbprinzenstrasse. 
7) Das Hofkassengebäude in der neuen Kroncnstrasse. 
8) Das Academiegebäude, mit dem Bauplatz zwischen diesem und dem Genc- 
ralstaatskassegebäude. 
9) Die Fasanenmeisterwohnung, welche dermalen durch ein Kapital von 12,000 f. 
repräsendirt wird. 
II Scheibenhard. 
Das Schloss und Kammergut, sammt den darauf haftenden Rechten und Lasten. 
II Stutensee. 
Das Jagdschloss nebst den zum Fohlenhof gehörigen Gebäuden und Grund- 
stücken mit den darauf haftenden Rechten und Lasten. 
IV Der untere Hardwald (Wildpark) 
mit den darauf haftenden Lasten und Rechten, nebst den Försterhäusern in Eggen- 
stein und Friedrichsthal und den dazu gehörigen Hausgärten. 
V in Ettlingen 
der Obstgarten nebst den dazu gehörigen Gebäuden. 
VI Favorite. 
Das Schloss und der Park nebst den dazu gehörigen Gebäuden.
	        
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