Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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1) Dem Hofetat wird eine vorübergehende Last, welche im Laufe der Jahre 
erlöscht, nemlich die dermaligen Pensionen im Betrag von 47,800 fl. abge- 
nommen und nach einem urkundlich aufzustellenden Verzeichniss auf die 
Staatskasse übertragen. 
2) Alle Befreiungen von indirekten Abgaben, welche dem Hofetat bisher zu gut 
kamen, fallen künftig weg. 
Die Richtigkeit vorstehender von der zweiten Kammer gefassten Beschlüsse 
beurkunden Carlsruhe den 6. Octbr. 1831. 
Der Präsident 
der zweiten Kammer der Ständeversammlung 
Föhrenbach. 
Die Secretaire 
A. L. Grimm. 
Speyerer. 
. Schinzinger. 
Die erste Kammer ertheilt den vorstehenden Bestimmungen gleichfalls ihre 
Zustimmung. 
Carlsruhe den 11. October 1831. 
Im Namen der unterthänigst treu gehorsamisten ersten Kammer der Stände- 
versammlung 
der Präsident 
’ Wilhelm Markgraf von Baden. 
Die Secretaire 
Zell. 
Frhr. von Goeler. 
XH. 
Apanagegesetz vom 21. Juli 1839. 
(Grossh. Bad. Staats- und Regierungsblatt No. 24 S. 197—203. Karlsruhe, d. 24. August 1839.) 
Leopold von Gottes Gmaden, Grossherzog von Baden, ‚Herzog von Zäh- 
ringen. . 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
gl. 
Die Apanage des Erbgrossherzogs besteht neben einer standesmässigen Woh- 
nung, so lange er unvermählt ist, in jährlichen Dreissigtausend Gulden, wenn er 
sich mit Einwilligung des Grossherzogs standesmässig vermählt, in jährlichen Sechs- 
zigtausend Gulden.
	        
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