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Grossherzoglichen Hauses für ihren standesmässigen Unterhalt aus Doimanial- oder
Staatsmitteln ansprechen können.
Bey vermählten Prinzen ist durch die Apanage zugleich der Aufwand für
ihre Gemahlinnen und ihre minderjährigen Kinder gedeckt.
$. 13.
Apanagen und Sustentationen dürfen nur mit Bewilligung des Grossberzugs
ausserhalb des Grossherzogthums verzehrt werden.
Wegen des Aufenthalts im Ausland, ohne solche Bewilligung, ist eine vorläu-
fige Innebehaltung dieser Einkünfte begründet.
Dauert der nicht bewilligte Aufenthalt im Auslande über ein Jahr, so ist die
Hälfte der bis dahin innebehaltenen und künftig innezubehaltenden Raten der
Staatskasse kraft Gesetzes verfallen.
$. 14.
Sustentationen sind keiner Beschlagnahme zu Gunsten von Gläubigern unter-
worfen; in Beziehung auf Apanagen und Nadelgelder aber findet solche bis zu
einem Drittheile statt.
$. 15.
Die Apanage des Erbgrossherzogs hört auf mit dem Tage seines Regierungs-
antritts. Die übrigen Apanagen, die Nadelgelder und Sustentationen hören auf
mit dem Tage des Ablebens der bezugsberechtigten Prinzen und Prinzessinnen, so
viel die Letzteren betrifft auch mit dem Tage ihrer Vermählung.
Ueber den einen oder den andern Zeitpunkt hinaus, können diese Bezüge in
keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; Verfügungen jeder Art, die eine
solche Belastung oder Verpflichtung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse
für nicht ergangen zu erachten.
8. 16.
Zur Mitgabe empfängt jede Prinzessin Tochter eines Grossherzogs, wenn sie
sich mit Einwilligung des Grussherzogs standesmässig vermählt, Vierzigtausend
Gulden, jede andere Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses in gleichem Falle
Fünfundzwanzigtausend Gulden.
&. 17.
Behufs ihrer standesmässigen Ausstattung werden nebstdem jeder Prinzessin
Tochter eines Grossherzogs Fünfzehntausend Gulden, einer jeden andern Prinzessin
des Grossh. Hauses Zehntausend Gulden entrichtet.
g. 18.
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits die gesetzlichen Ein-
richtungsgelder ($. 4) empfangen, so müssen sie deren Betrag auf die Mitgabe oder
Ausstattung sich einrechnen lassen.