Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Grossherzoglichen Hauses für ihren standesmässigen Unterhalt aus Doimanial- oder 
Staatsmitteln ansprechen können. 
Bey vermählten Prinzen ist durch die Apanage zugleich der Aufwand für 
ihre Gemahlinnen und ihre minderjährigen Kinder gedeckt. 
$. 13. 
Apanagen und Sustentationen dürfen nur mit Bewilligung des Grossberzugs 
ausserhalb des Grossherzogthums verzehrt werden. 
Wegen des Aufenthalts im Ausland, ohne solche Bewilligung, ist eine vorläu- 
fige Innebehaltung dieser Einkünfte begründet. 
Dauert der nicht bewilligte Aufenthalt im Auslande über ein Jahr, so ist die 
Hälfte der bis dahin innebehaltenen und künftig innezubehaltenden Raten der 
Staatskasse kraft Gesetzes verfallen. 
$. 14. 
Sustentationen sind keiner Beschlagnahme zu Gunsten von Gläubigern unter- 
worfen; in Beziehung auf Apanagen und Nadelgelder aber findet solche bis zu 
einem Drittheile statt. 
$. 15. 
Die Apanage des Erbgrossherzogs hört auf mit dem Tage seines Regierungs- 
antritts. Die übrigen Apanagen, die Nadelgelder und Sustentationen hören auf 
mit dem Tage des Ablebens der bezugsberechtigten Prinzen und Prinzessinnen, so 
viel die Letzteren betrifft auch mit dem Tage ihrer Vermählung. 
Ueber den einen oder den andern Zeitpunkt hinaus, können diese Bezüge in 
keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; Verfügungen jeder Art, die eine 
solche Belastung oder Verpflichtung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse 
für nicht ergangen zu erachten. 
8. 16. 
Zur Mitgabe empfängt jede Prinzessin Tochter eines Grossherzogs, wenn sie 
sich mit Einwilligung des Grussherzogs standesmässig vermählt, Vierzigtausend 
Gulden, jede andere Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses in gleichem Falle 
Fünfundzwanzigtausend Gulden. 
&. 17. 
Behufs ihrer standesmässigen Ausstattung werden nebstdem jeder Prinzessin 
Tochter eines Grossherzogs Fünfzehntausend Gulden, einer jeden andern Prinzessin 
des Grossh. Hauses Zehntausend Gulden entrichtet. 
g. 18. 
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits die gesetzlichen Ein- 
richtungsgelder ($. 4) empfangen, so müssen sie deren Betrag auf die Mitgabe oder 
Ausstattung sich einrechnen lassen.
	        
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