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Theilung verflossen und schon war der Verderb des Vermögens so gross, dass der
ganze Hausbestand nicht mehr zu halten, der Untergang unvermeidlich war !). Im
Jahre 1342 trat Heinrich IV. von Orlamünde seine Besitzungen gegen eine Jahres-
rente an den Landgrafen von Thüringen ab?), im Jahre 1373 ging auch Weimar
an das landgräfliche Haus über. Am längsten erhielt sich noch die Nebenlinie der
Herren zu Lauenstein, die s. g. voigtländische Linie, in der Stellung freier Dyna-
sten; aber auch sie erlosch im Jahre 1477 mit Friedrich V., dem Letzten des gan-
zen Geschlechtes. Bei der damals noch wenig ausgebildeten Hausverfassung der
deutschen Fürsten- und Grafenhäuser machten die Agnaten zu Anhalt keine An-
sprüche auf die längst zerstreuten Besitzungen dieses so heruntergekommenen
Zweiges ihres Hauses, noch weniger hätten sie dieselben durchzusetzen vermocht.
3) Bernhard erhielt Aschersleben, Plötzkau und die Besitzungen zwischen
der Saale und Elbe, auch nach dem Ableben seines Bruders Albrecht, welcher
die väterliche Grafschaft Ballenstädt erhalten hatte, aber keine männliche Nach-
kommenschaft hinterliess, wenigstens einen Theil von dessen Besitzungen. Bern-
hard nannte sich zuerst Graf von Anhalt, auch von Aschersleben; dieses
letztere wurde lateinisch Ascanien genannt, daher die Bezeiehaung des ganzen
anhaltischen Fürstenhauses als Ascanier ?).
Bernhard wurde, nach der Achtserklärung Heinrichs des Löwen 1180, mit
dem Herzogthum Sachsen belichen und nahm den Herzogstitel an; dieser
erste Herzog zu Sachsen anhaltischen Stammes starb 1212 und hinterliess zwei
Söhne, Albrecht und Heinrich.
Albrecht erhielt das Herzogthum Sachsen und wurde der Stifter des
anhaltischen Herzogshauses in Sachsen. Unter seinen Söhnen fand eine
Landestheilung statt*). Albrecht II. gründete die sachsen-wittenbergische
Linie, welche 1422 ausstarb, Johann die sachsen-lauenburgische, welche
1689 erlosch.
Die Ansprüche des Hauscs Anhalt auf die Besitzungen dieser erloschenen
Zweige waren erfolglos; sie werden aber in Bezug auf Lauenburg durch die
Fortführung des Titels und Verwahrung der Rechte in Erinnerung gehalten °).
4) Licht verbreitet bier zuerst die verdienstliche Untersuchung von A. L. J. Michelsen,
Urkundlicher Ausgang der Grafschaft Orlamünde. 1856.
2) Michelsen bezeichnet dies „als eine Gutsabtretung, mit vorbehaltenem Auszuge“.
3) Nachdem man in den Grafenhäusern die Sitte angenommen battle, sich nach einer Burg
oder einem Erbgute zu nennen, dauerte es noch schr lange, ehe sich eine solche Benennung in
einer Familie befestigle; man wechselle mit den Namen und nannte sich bald nach dieser, bald
nach jener Burg. Die verschiedenen sich abtheilenden Linien nahmen willkürlich neue Namen
en, ohne irgendwie den Zusammenhang nit dem Hauplslamme durch sine 1 ezeichnung zu bewah-
ren. Herm. Schulze, Das Recht der Ersigeburt Ss. 151. und S.
4) Herm. Schu ize, Erstgeburt S. 132.
65) Nach dem Tode des lelzien Herzogs zu Sachaen-Lauendurg am 20. Se tember 1689 nah-
men dio Fürsten zu Anhalt sofort Titel und Wappen der Herzöge von Sachsen, Engern und West-
felen an. Zu Sachsen-Lauenburg meldclen eich verschiedene Erbprätendenten, so Mecklen-
burg kraft einer angeblichen Erbverbrüderung von 1431, so Kursachsen und die sachsen - ernesti-
nischen Häuser kraft einer kaiserlichen Lehensexpectenz und Eventualbelehnung von 1507, ferner
Braunschweig - Lüneburg, welches das Land als Allodium Heinrichs des Löwen in Anspruch nahm
und ilıatsächlich Occupirte. Anhalt erhob 1729 die Petitorienklage gegen Braunschweig, dieses
überreichte 1731 seine Exceptionsschrift beim Reichshofralb. Hier blieb der Prozess liegen, Auf