Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Theilung verflossen und schon war der Verderb des Vermögens so gross, dass der 
ganze Hausbestand nicht mehr zu halten, der Untergang unvermeidlich war !). Im 
Jahre 1342 trat Heinrich IV. von Orlamünde seine Besitzungen gegen eine Jahres- 
rente an den Landgrafen von Thüringen ab?), im Jahre 1373 ging auch Weimar 
an das landgräfliche Haus über. Am längsten erhielt sich noch die Nebenlinie der 
Herren zu Lauenstein, die s. g. voigtländische Linie, in der Stellung freier Dyna- 
sten; aber auch sie erlosch im Jahre 1477 mit Friedrich V., dem Letzten des gan- 
zen Geschlechtes. Bei der damals noch wenig ausgebildeten Hausverfassung der 
deutschen Fürsten- und Grafenhäuser machten die Agnaten zu Anhalt keine An- 
sprüche auf die längst zerstreuten Besitzungen dieses so heruntergekommenen 
Zweiges ihres Hauses, noch weniger hätten sie dieselben durchzusetzen vermocht. 
3) Bernhard erhielt Aschersleben, Plötzkau und die Besitzungen zwischen 
der Saale und Elbe, auch nach dem Ableben seines Bruders Albrecht, welcher 
die väterliche Grafschaft Ballenstädt erhalten hatte, aber keine männliche Nach- 
kommenschaft hinterliess, wenigstens einen Theil von dessen Besitzungen. Bern- 
hard nannte sich zuerst Graf von Anhalt, auch von Aschersleben; dieses 
letztere wurde lateinisch Ascanien genannt, daher die Bezeiehaung des ganzen 
anhaltischen Fürstenhauses als Ascanier ?). 
Bernhard wurde, nach der Achtserklärung Heinrichs des Löwen 1180, mit 
dem Herzogthum Sachsen belichen und nahm den Herzogstitel an; dieser 
erste Herzog zu Sachsen anhaltischen Stammes starb 1212 und hinterliess zwei 
Söhne, Albrecht und Heinrich. 
Albrecht erhielt das Herzogthum Sachsen und wurde der Stifter des 
anhaltischen Herzogshauses in Sachsen. Unter seinen Söhnen fand eine 
Landestheilung statt*). Albrecht II. gründete die sachsen-wittenbergische 
Linie, welche 1422 ausstarb, Johann die sachsen-lauenburgische, welche 
1689 erlosch. 
Die Ansprüche des Hauscs Anhalt auf die Besitzungen dieser erloschenen 
Zweige waren erfolglos; sie werden aber in Bezug auf Lauenburg durch die 
Fortführung des Titels und Verwahrung der Rechte in Erinnerung gehalten °). 
4) Licht verbreitet bier zuerst die verdienstliche Untersuchung von A. L. J. Michelsen, 
Urkundlicher Ausgang der Grafschaft Orlamünde. 1856. 
2) Michelsen bezeichnet dies „als eine Gutsabtretung, mit vorbehaltenem Auszuge“. 
3) Nachdem man in den Grafenhäusern die Sitte angenommen battle, sich nach einer Burg 
oder einem Erbgute zu nennen, dauerte es noch schr lange, ehe sich eine solche Benennung in 
einer Familie befestigle; man wechselle mit den Namen und nannte sich bald nach dieser, bald 
nach jener Burg. Die verschiedenen sich abtheilenden Linien nahmen willkürlich neue Namen 
en, ohne irgendwie den Zusammenhang nit dem Hauplslamme durch sine 1 ezeichnung zu bewah- 
ren. Herm. Schulze, Das Recht der Ersigeburt Ss. 151. und S. 
4) Herm. Schu ize, Erstgeburt S. 132. 
65) Nach dem Tode des lelzien Herzogs zu Sachaen-Lauendurg am 20. Se tember 1689 nah- 
men dio Fürsten zu Anhalt sofort Titel und Wappen der Herzöge von Sachsen, Engern und West- 
felen an. Zu Sachsen-Lauenburg meldclen eich verschiedene Erbprätendenten, so Mecklen- 
burg kraft einer angeblichen Erbverbrüderung von 1431, so Kursachsen und die sachsen - ernesti- 
nischen Häuser kraft einer kaiserlichen Lehensexpectenz und Eventualbelehnung von 1507, ferner 
Braunschweig - Lüneburg, welches das Land als Allodium Heinrichs des Löwen in Anspruch nahm 
und ilıatsächlich Occupirte. Anhalt erhob 1729 die Petitorienklage gegen Braunschweig, dieses 
überreichte 1731 seine Exceptionsschrift beim Reichshofralb. Hier blieb der Prozess liegen, Auf
	        
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