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8. 19.
Die Mitgabe und Ausstattung erschöpft Alles, was eine Prinzessin für sich
und ihre Nachkommen bis zum Aussterben des Grossh. Mannsstammes an das Do-
ımanial- und übrige Fideikommissvermögen, so wie an den Staat zu fordern berech-
tigt ist. Insbesondere kann eine Prinzessin, wenn sie sich zum zweitenmal ver-
mählt, keine neuc Mitgabe oder Ausstattung verlangen.
$. 20.
Das Wittum der Grossherzogin besteht neben einer standesmässigen Woh-
nung, in Siebenzigtausend Gulden. Die Wohnung wird auf Staatskosten in bau-
lichem Stande erhalten; kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein Miether bestrei-
ten muss, fallen der Grossherzoglichen Wittwe zur Last.
Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse ein Aversalbeitrag zu
leisten, der den dritten Theil des jährlichen Wittums nicht übersteigen kann; die
Unterhaltung des Mobiliars hat die Grossherzogliche Wittwe zu übernehmen.
$. 21.
Die Wittwe des Irbgrossherzogs erhält als Wittum, cbenfalls neben standes-
mässiger Wohnung, jährlich Dreissigtausend Gulden.
Von der Wohnung und ihrem Mobiliar gilt das, was der vorhergehende Pa-
ragraph hinsichtlich der Wohnung der Grossherzoglichen Wittwe festgesezt hat.
Ein Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars wird nur geleistet, wenn
die Wittwe das Mobiliar des Erbgrossherzogs zu übernehmen rechtlich gehin-
dert ist.
8. 22.
Die Wittwe eines jeden andern Prinzen des Grossherzoglichen Hauses erhält
als Wittum die Hälfte der Summe, welche ihr verstorbener Gemahl als Apanage
wirklich bezog.
8. 23.
Jedes Wittum sezt eine mit Einwilligung des Grossherzogs eingegangene stan-
desmässige Ehe voraus; es beginnt mit dem Tage des Ablebens des Gemahls, und
wird von der Staatskasse in vierteljährigen Raten entrichtet.
8. 24.
Wegen des Aufenthalts einer Wittwe im Ausland und der Beschlagnahme des
Wittums gelten dieselben Bestimmungen, welche dessfals, hinsichtlich der Apana-
girten und deren Apanagen, in den $.$. 13 u. 14 gegeben sind.
8. 25.
Jedes Wittum erlöscht mit dem Tage des Ablebens der Wittwe oder ihrer
anderweiten Vermählung.
Ueber einen oder den andern Zeitpunkt hinaus kann das Wittum in keiner