Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Weise belastet oder verpflichtet werden; Verfügungen jeder Art, die eine solche 
Belastung oder Verpflichtung bezweken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht 
ergangen zu achten. 
&. 26. 
Durch die Leistung des Wittums werden die Ansprüche einer Wittwe an das 
Domanial- und Staatsvermögen für sich und wegen des Unterhalts ihrer noch min- 
derjährigen Kinder vollkommen erschöpft. 
Sie erhält jedoch (ausser dem im $. 7 berührten Fall) für jedes dieser lez- 
tern, sofern es dem Grossh®® Hause angehört, von dem Zeitpunkt an, wo solches 
das zehnte Jahr zurückgelegt hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen 
Beitrag zu den Kosten seiner standesmässigen Erziehung. 
Dieser ‚Beitrag wird von dem Grossherzog bestimmt; er kann für einen Prin- 
zcn die Summe von Dreitausend Gulden, für eine Prinzessin die Summe von Fünf- 
zehnhundert Gulden, für sämmtliche Kinder aber den «lritten Theil des Wittums 
nicht übersteigen. 
g. 27. 
Erreicht die Gesammtsumme der in Folge dieses Gesetzes zu leistenden Apa- 
nagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume und Beiträge zu den Erziehungs- 
kosten Dreimalhunderttausend Gulden, so erleiden diejenigen Bezugsbercchtigten, 
welche alsdann erst in den Bezug treten, einen Abzug von einem Drittheile, und 
wenn die Gesammtsumme Dreimalh tfü t 1 Gulden erreicht, von der 
Hälfte der gesetzlichen Beträge. 
Dasselbe findet Statt, wenn durch vollständige Befriedigung eines neu er- 
wachsenen Anspruchs die obengenannten Summen überschritten würden; jedoch 
erhält der Bezugsberechtigte den noch disponiblen Rest, auch wenn die zwei 
Drittheile, beziehungsweise die Hälfte, seines Anspruches weniger betragen 
sollten. 
$. 28. 
Sobald der Gesammtaufwand wiederum unter Dreimalhundertfünfzigt d 
Gulden, beziehungsweise unter Dreimalhunderttausend Gulden herabsinkt, "so wer- 
den die Bezüge auf zwei Drittheile, resp. auf den vollen Betrag erhöht, insoweit 
deren Entrichtung ohne Ueberschreitung jener Summen ınöglich ist. Bei mehreren 
Betheiligten findet der Eintritt in den höheren Bezug in derselben Reihenfolge 
statt, in welcher sie früher den geminderten Betrag erhalten haben. 
8. 29. 
Wittume sind dem in $. 27 bestimmten Abzuge nicht unterworfen. 
8. 30. 
Die in Folge früherer Anordnungen angewiesenen Apanagen und Wittume 
werden, soweit sie die in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmten Beträge über-
	        
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