Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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von Bayern, die nächste nach dem Herzogsamte, welche früher im Hause Vohburg 
gewesen war. Während Leopold von Babenberg als Herzog über Bayern regierte, 
trat Otto V. urkundlich in der Ausübung seines pfalzgräflichen Amtes auf, zu wel- 
chem besonders die Vogtei über alle in Bayern gelegene Reichsgüter und Reichs- 
lehen gehörte !). Ottos V. ältester Sohn ist Otto VI., welcher urkundlich schon 
im Jahre 1132 erscheint; er führt den Namen eines Pfalzgrafen von Wittelsbach 
und von Wartenberg und ist Schirmvogt des Hochstiftes Freysing und vieler andern 
Stifter. Durch seine grossen Verdienste um Kaiser Friedrich I. und das Reich 
legte er den wichtigsten Grundstein für die zukünftige Grösse seines Hauses, indem 
er das Herzogthum Bayern, welches seine Vorfahren bereits vorübergehend besessen 
hatten, bleibend seiner Familie erwarb. Die Belehnung vom Jahre 1180 
ist der wichtigste Akt in der Hausgeschichte der Wittelsbacher. 
Als Heinrich der Löwe aller seiner Reichslehen verlustig erklärt worden und 
somit auch das Herzosthum Bayern verfügbar geworden war, gedachte Kaiser Frie- 
drich I. auf dem Reichstage zu Regensburg der vielfältigen Dienste, welche ihm 
Pfalzgraf Otto von Wittelsbach während einer langen Reihe von Jahren, sowohl in 
Deutschland als in Italien, erwiesen hatte und erhob in seiner Person das Haus 
der alten Grafen von Scheiern wieder zur herzoglichen Würde von Bayern; die 
eigentliche Belehnungsfeierlichkeit fand nicht zu Regensburg, sondern zu Altenburg 
in Sachsen statt ?). 
Als Otto V. den Herzogsstuhl bestieg, war sein Haus bereits das mächtigste 
und reichste in ganz Bayern; die Macht des scheiernschen Gesammthauses über- 
stieg die aller andern dynastischen Häuser Bayerns bei weitem, selbst die Grafen 
von Andechs standen dagegen zurück. Die Scheiern waren reichbegütert sowohl 
an dem rechten, als an dem linken Donauufer, ferner in den Flussgebieten der 
Paar, Ilm, Glan und Amber, sowie an der Würm, an der Isar, am Inn und im 
Hochgebirge diesseits und jenseits des Brenners ®). Zu diesen grossen Hausbe- 
sitzungen kanıen nun noch die beiden höchsten Reichswürden in Bayern, das Her- 
zogthum und die Pfalzgrafschaft, welche seit 1180 beide in den Händen des Hau- 
ses Scheiern - Wittelsbach vereinigt waren. 
1. Die Herzöge und Pfalzgrafen aus dem Hause Wiltelsbach vom Jahre 1180 bis zum 
Vertrage von Parin 1329. 
Das Herzogthum Bayeın, welches Otto von Wittelsbach 1180 erwarb, hatte 
nicht mehr den Umfang des alten bayerischen Herzogthums; schon 1156 war die 
bayerische Ostmark oder Ocsterreich zu einem neuen Herzogthum erhoben, 
  
4) Huschberg $. 274. 
2) Huschberg a. a. 0. S. 326. Chronicon Reichersperg. bei Ludewig II, 319: „Itaque 
post finitam curiam palalinus comes, dominus Olto senior, ducatum Bavariae de manu imperatoris 
suscepit.“ Annal. Bosovienses bei Eccard I, 1021: „in Aldenburc veniens, ex sententia princi- 
pum ducatum Bajoariae Ottoni Palatino de Witilinginbach adjudicavit.'* 
3) Die genaue urkundliche Aufzählung ihrer Besitzungen bei Huschberg $. 326 — 343.
	        
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