Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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die Vermählung seines Sohnes Otto mit Agnes, der Tochter des Pfalzgrafen Hein- 
rich. Die Vermählung erfolgte im Jahre 1228, durch welche zwei der reichsten 
deutschen Länder, Bayern und Rheinpfalz, für alle Zeiten in Verbindung traten. 
Ludwig nahm die pfälzischen Lande, namentlich den Kraichgau mit Heidelberg, 
das Gebiet von Bacharach und Stahleck für seinen Sohn in Besitz. Durch Erwer- 
bung der Rheinpfalz und der Landeshoheit über eine bedeutende Anzahl von Graf- 
schaften und Herrschaften im Herzogthum Bayern trug Ludwig viel zu der wach- 
senden Grösse seines Hauses bei. 
Ludwig I. starb 1231 von der Hand eines Mörders. 
Otto UI. der Erlauchte, geb. 1206, seit 1228 bereits regierender Pfalzgraf 
bei Rhein, nahm nach dem Tode seines Vaters, kraft seines Erbrechtes, ohne wei- 
teres das ihm angefallene Herzogthum in Besitz. Unter seiner Regierung erlosch 
1238 das Geschlecht der Grafen von Valai, ein Zweig der Grafen von Dachau, 
scheiern- wittelsbachischen Stammes; die Besitzungen fielen an die herzogliche 
Hauptlinie. 
So waren mit den Grafen von Dachau (1179) und den Grafen von Valai die 
ältern abgetheilten Linien erloschen, das Haus Scheiern-Wittelsbach beruhte ledig- 
lich auf der herzoglichen Hauptlinie; Otto II. der Erlauchte wurde der 
Stammvater aller spätern wittelsbachischen Linien. 
Während seiner Regierung erloschen auch die mächtigen Häuser der Grafen 
von Bogen und der Grafen von Wasserburg; die Besitzungen dieser reichbegü- 
terten Geschlechter wurden dem Herzogthum incorporirt. 
Otto II. starb im Jahre 1253. 
Sogleich nach dem Tode seines Vaters nahm Ludwig II., in seinem und sei- 
nes abwesenden Bruders Heinrich Namen, das Herzogthum in Besitz. Die Brüder 
regierten zunächst in Gemeinschaft, im Jahre 1255 schritten sie aber zur Lan- 
destheilung; es war die erste 'Theilung eines deutschen Herzogthums, welche 
sich dadurch erklärt, dass die Amtseigenschaft von der privatrechtlichen Auf- 
fassungsweise ganz in den Hintergrund gedrängt worden war. Man wagte, die 
(irundsätze der Privatsuccession auf die Erbfolge der Herzogthümer zu übertragen. 
Das deutsche Recht kannte in privatrechtlichen Verhältnissen kein Recht der Erst- 
geburt. Hatte man sich einmal daran gewöhnt, das Herzogthum als Patrimonial- 
gut zu betrachten, so war die Anwendung des ’Iheilungspriuzipes eine noth- 
wendige Consequenz !). Selbst die Kaiser, welche früher die Untheilbarkeit der 
Fürstenthümer aufrecht zu erhalten suchten, ertheilten seit der zweiten Hälfte 
des dreizehnten Jahrhunderts leicht die Erlaubniss zu Theilungen, ja sie spra- 
chen den Grundsatz der gleichen Theilung bisweilen sogar als die lex investi- 
turae aus ?), 
1) Hermann Schulze, Recht der Erstgeburt S. 269. 
2) So verlieh Kaiser Rudolf I. dem Herzog Ludwig dem Gestrengen von Bayern das Her- 
zogthum unter der Bedingung, dass seine Söhne alle Lehen und Erbgüter ihres Vaters gleich 
theilen sollten: „‚Sic memorstam investiluram valere volumus et eidem legem lalem imposuimus, 
quod pracdicti principis filii supradicta feoda condividere et per omnia in praemissis singulis ipsis 
aequam legem in divisione servare debeant.“ Oefele, Sip. rerum boicarum T. Ik p. 104. 
Herm. Schulze, Recht der Erstgeburt 8. 234,
	        
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