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als regierende Ilerzöge in den Urkunden. Endlich 1310 setzte Ludwig die Thei-
lung durch. Eine Commission aus bayerischen Ministerialen zerlegte das Vicedom-
amt München und die Güter in Schwaben und Oesterreich in zwei gleiche Theile,
von einem war die Hauptstadt Ingolstadt, vom andern München; die Besitzun-
gen in Regensburg und die Rheinpfalz blieben ungetheilt. Das Loos sollte ent-'
scheiden: Rudolf erhielt München, Ludwig Ingolstadt ').
Allein diese Theilung rief neue Streitigkeiten hervor; unter Vermittelung
einer kaiserlichen Commission wurde 1313 ein neuer Vertrag in München abge-
schlossen. Nach demselben tritt die gemeinschaftliche Regierung der beiden
Brüder in allen ihren Ländern wieder ein; das Kurfürstenamt verwaltet Rudolf,
so lange er lebt. Wenn einer von den beiden Brüdern stirbt, so erbt der über-
lebende alle seine Rechte und Länder mit Ausschluss von dessen Kindern. Erst
wenn beide Brüder todt sind, treten ihre Söhne in die ungetheilte Regierung ein,
doch so, dass der älteste Prinz das Kuramt allein versieht. Wollen sie aber nicht
gemeinsam regieren, sondern theilen, so sollen sie ohne Rücksicht auf Alter zu
gleichen Theilen das Land am Rhein und in Bayern theilen und hinsichtlich der
Kurwürde sich dabin vergleichen, dass derjenige, welcher sie durch Uebereinkunft
erhält, die andern entschüdige. Die Gemahlinnen beider Fürsten sollen auch
gleiche Widerlage, Witthum und Morgengabe empfangen. Von dieser Zeit erschei-
nen beide Brüder wieder an der Spitze von Staatsurkunden und nennen sich in
denselben „allerliebste Brüderlein“ 2).
Kurfürst Rudolf I. oıler der Stammler starb im Jahre 1319.
Am 4. August 1329 schloss sein indessen zum Kaiser erhobener Bruder Lud-
wig den berühmten Vergleich zu Pavia mit seinen Neffen, den Söhnen Ru-
dolfs, ab, nämlich mit Rudolf und Ruprecht, und mit Ruprecht II. dem Jüngern,
dem Solıne des indessen verstorbenen ältesten Sohnes Adolf, seinem Grossneffen.
Durch den Vertrag von Pavia erhielten die Nachkonnmen Rudolfs die Rhein-
pfalz und dazu den grössten Theil des Nordgaus, welcher deshalb den Namen
Oberpfalz erhielt. Die Kurwürde soll in Zukunft zwischen den beiden Ilaupt-
linien wechseln, so dass aber die pfälzische Linie, als die ültere, zuerst in Aus-
übung dieses Rechtes tritt; jede Linie regiert den ihr bestimmten Iandestheil völ-
lig unabhängig, aber veräussern darf kein Fürst etwas von Land und Leuten an
einen Fremden, das Gauze bleibt, trotz der Theilung, Stammgut des wittelsbachi-
schen Hauses, mit gegenseitigem Rückfall der Länder, wenn eine oder die andere
Linie ohne Mannsstamın abgeht. Irrungen zwischen beiden Linien werden durch
Schiedsgerichte abgethan.
Der Vertrag von Pavia ist die älteste und wichtigste Grundlage
der gesammten wittelsbachischen Hausverfassung ”); er nimmt daher die
erste Stelle in dem Urkundenbuch ein.
Wenn durch diesen Vertrag auch die Einheit der Familie und des Stamm-
1) Die Thellungsurkunde bei Aettenkhover S. 207 — 217.
2) Buchner \. 8. 253.
3) Kreittmayr, Bayersches Staatsrecht $. 122.