Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

won 
gutes nicht aufgehoben wird, so geht doch seitdem das Haus der Wittelsbacher in 
zwei getrennte Zweige aus einander, welche eine besondere Besprechung verlangen ; 
wir verfolgen zuerst die bayerische Linie bis zu ihrem Erlöschen im Jahre 1777, 
und kommen darauf zu der pfälzischen Linie, welche gegenwärtig den bayeri- 
schen Thron inne hat. 
Erna 
ll. Die bayerische oder ludwigsche Linie von 1329 his zu ibrem Erlöschen im Jahre 1777. 
Wie seit dem vierzehnten Jahrhundert überhaupt das Bestreben eintritt, die 
Haus- und Successionsverhältnisse des Fürstenstandes autonoimisch zu regeln, so ist 
auch im bayerischen Hause Kaiser Ludwig IV. der erste Fürst, welcher eine Haus- 
gesetzgebung zu begründen versucht. Das Fundament ist bereits durch den Ver- 
trag von Pavia gelegt, aber auch auf dem Tage zu Frankfurt 1338, wo die wich- 
tigsten Reichsgeschäfte vorlagen, wurden von ihm manche Familienangelegenheiten 
abgethan und Hausverträge abgeschlossen !). Unter diesen ist am wichtigsten der 
Vertrag, welchen der Kaiser mit seinen eigenen Söhnen abschloss; kraft desselben 
versprachen ihm diese, ihr Land und ihre Unterthanen, die sie jetzt haben oder 
noch ferner gewinnen werden, nicht zu veräussern oder zu theilen, sondern unge- 
theilt beisammen zu halten. Die entscheidenden Worte der Verordnung lauten: 
„Wir geheissen auch dem Niedern und dem Obern Land zu Bayern, dass es für- 
bass Ein Land heissen soll und soll ungetheilt ewiglich bleiben. Möcht 
aber desselben ungefehr nicht geschehen, so soll es doch nach unserem Todt XX 
Jahr von Unsern Erben ungetheilt bleiben, welcher aber unser Sun nit stät wolt 
halten, der soll keinen Erbtheil an dem Land haben ?).“ 
Diese Untheilbarkeitsverordnung vom 1. Juli 1338 ist ein Beweis, wie 
sehr schon damals staatsmännisch höher begabte Fürsten von den Gefahren und 
dem Elend des Theilungswesens durchdrungen waren. Bei der so tief eingerisse- 
nen privatrechtlichen Anschauungsweisce stand aber damals das Prinzip der Gleich- 
berechtigung aller Söhne so fest, dass solche Untheilbarkeitsverordnungen meist 
ohne Erfolg blieben. Es gehörten Jahrhunderte dazu, um die deutschen Fürsten- 
häuser über die unglückseligen Folgen des Theilungswesens zu belehren und sie 
zu den gesunden Prinzipien der Untheilbarkeit und Individualsuccession zurück- 
zuführen. 
Ludwig IV. hatte sechs Söhne: Ludwig, Stephan, Wilhelm, Albrecht, Ludwig 
und Otto. Nach seinem Tode wurde, seiner Verordnung gemäss, allerdings zu- 
nächst eine gemeinsame Regierung eingerichtet und an die Spitze derselben wur- 
den die drei ältern Söhne gestellt. Aber die gemeinsamen Regierungen tragen 
immer den Keim der Theilung in sich; so auch bei den Söhnen Ludwigs. Die 
Theilung geschah wahrscheinlich auf einem Landtage zu Landsberg amı 13. Sep- 
tember 1349. Auch die neuerworbenen Lande wurden mit zur Theilung ge- 
41) Buchner Y. S. 486 fl. 
2) Vorlegung der Fideicomm. Rechte. Urkundenbuch S. 172.
	        
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