Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

bracht; dahin gehörte die Mark Brandenburg, welche Kaiser Ludwig, nach Er- 
löschen des ascanischen Stammes, seinem Sohne Ludwig dein Brandenburger ver- 
liehen hatte, ferner die Provinzen Holland, Seeland, Friesland und Hennegau, 
welche die zweite Gemahlin Kaiser Ludwigs IV., Erbgräfin Margaretha von Hol- 
land, auf ihre Descendenten gebracht hatte. 
Aus sämmtlichen Ländern wurden zwei Theile gemacht: den einen, bestehend 
aus Oberbayern und der Mark Brandenburg, bekamen Ludwig der Brandenburger, 
Ludwig der Römer und der erst zweijährige Prinz Otto; den zweiten Theil, beste- 
bend aus Niederbayern, den Provinzen Holland, Seeland, Friesland und Hennegau, 
erhielten Stephan, Wilhelm und Albrecht. Nach dieser Theilung nahmen die ober- 
bayerischen Prinzen zu München, die niederbayerischen zu Landshut die Hul- 
digung der Stände ein. 
Es beginnen nun wieder abgesonderte Hofhaltungen und Regierungen, wodurch 
die concentrische Staatsverwaltung Kaiser Ludwigs einem schwaukenden und plan- 
losen Regieren mehrerer Prinzen weichen muss, wodurch die Machtstellung des 
bayerischen Hauses in Deutschland für lange Zeit vollständig gebrochen wird. 
Die neuerworbenen Lande gingen bald wieder verloren, so die Mark Bran- 
denburg im Jahre 1373; Tyrol, auf welches Ludwig der Brandenburger durch 
seine Heirath mit der Erbgrüfin Margaretha Maultasche für seinen und ihren 
Sohn Meinhard einen Anspruch erworben hatte, ging durch den Tod des letz- 
tern 1363 für Bayern verloren und kam an Oesterreich; die niederländischen Be- 
sitzungen blieben beim baycrischen Mannsstamm bis zum Tode Johanns im Jahre 
1425. Diese holländische Linie hatte auch noch einen Antheil an den alten bayc- 
rischen Stammlanden, sie besass das s. g. Herzosthum Straubingen und wird daher 
auch Straubing-Holland genannt. Beim Abgang dieser Linie fand unter den 
übrigen bayerischen Linien der s. g. straubingische Erbfolgestreit statt, wel- 
cher durch einen kaiserlichen Spruch vom 26. April 1429 beendigt wurde, kraft 
dessen die sämmtlichen straubingischen Erblande nach Köpfen unter alle damals 
lebenden bayerischen Herzöge vertheilt wurden ?). 
In der niederbayerischen Linie fand im Jahre 1353 eine Subdivision statt, 
wodurch die bis dahin gemeinsam geführte Regierung aufgelioben wurde ?2); aber 
diese Theilung hatte keine bleibende Bedeutung, da von allen Söhnen Kaiser Lud- 
wigs nur Herzog Stephan I. dauernde Descendenz hatte und alle bayerischen Lande 
wieder in seiner Hand vereinigte, mit alleiniger Ausnahme der Besitzungen der 
holländisch -straubingischen Linie, welche erst 1425 erlosch. 
Stephan IL, welcher allein den Stamın seines Vaters, des Kaisers Ludwig, blei- 
bend fortsetzte, hinterliess bei seinem Tode 1375 drei Söhne: Stephan I., Frie- 
drich und Johann. Diese blieben von 1375— 1392 in Gemeinschaft und schlossen 
melırere Verträge über die Fornı einer gemeinsamen Regierung ?), aber das Jahr 1392 
war das letzte ihrer Gemeinschaft. Es kamen die Landstände zu München zusammen 
1) Buchner Y. 8. 256. Der Urtheilsbrief steht in der Vorlegung Urk. 25. 
2) Theilungsbrief der bayerischen Niederlande, gegeben zu Regensburg am 3. Juni 1353, 
bei Aettenkhover S. 272. 
3) Buchner YI, S. 99.
	        
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