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Zeit ab nicht nur den ihn treffenden Erbtheil aus Herzog Georgs Fürstenthum,
sondern auch alles Land im Fürstenthum Oberbayern, worauf er durch seine Ge-
burt ein Recht hat, niit allen Regierungsrechten und Erträgnissen gegen lebens-
länglichen Genuss einiger Aemter und einer bestimmten Geldsumme. Beide Her-
zöge setzen fest für sich und ihre Nachkommen mit der gemeinen Landschaft Rath
und gutem Willen:
„dass von nun an und für ewige Zeiten ihre ältern sowolıl als ihre neuer-
„erbten Fürstenthümer in Oberbayern nunmehr Ein Herzogthum sein
„und genannt werdensollen, dassin Zukunft keine Theilung,
„noch Trennung mehr geschehen, auch in diesem Herzog-
„thum nicht mehr als Ein regierender Fürst und Landesherr
„sein soll. Nach Absterben des Herzogs Albrecht soll dieses Herzogthums
„Regierung an seinen ältesten Sohn Herzog Wilbelm, und wann er nicht
„mehr am Leben wäre, an dessen ältesten, .nach ihm noch lebenden Sohn
„weltlichen Standes erblich kommen, und es soll derselbe und nach seinem
„Ableben wieder dessen ältester Sohn und also für und für in absteigender
„Linie zu aller Zeit der älteste aus den Söhnen des jüngst verstorbenen
„Regenten allein regieren und auch allein des Herzogthums und seiner Vor-
„eltern Titel haben, die andern Söhne Albrechts und alle andern von ihm
„abstammenden nicht regierenden Agnaten sollen nicht mehr als einen
„Grafentitel und Stand gebrauchen und ein jährliches Deputat erhalten,
„und zwar so wie sie das achtzehnte Jahr erreichen, welches überhaupt als
„Mündigkeitstermin festgesetzt wird. Auch sollen die Apanagirten dem re-
„gierenden Herrn unterthan sein, wie die andern Landsassen.“
Nach Abschluss dieses Aktes am 8. Juli 1506 huldigten die neueingetretenen
Stände von Herzog Georgs Fürstenthuin und am 20. Juli gab ihnen Albrecht „von
Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein und allein regierender Herzog in Ober- und
Niederbayern“ die Bestätigungsurkunde ihrer Freiheiten.
Dieser Primogeniturvertrag ist gewiss der wohlthätigste Akt in der Staats-
und Hausgeschichte der bayerischen Herzöge, schon als Urheber dieses Hausgesetzes
führt Albrecht IV. mit Recht den Beinamen „des Weisen“ Aber das einmal
herkömmlich gewordene gleiche Erbrecht aller Söhne stand in der damaligen
Zeit so fest, dass der grosse staatsmännische Gedanke Albrechts noch nicht sogleich
consequent durchgeführt werden konnte. Bei seinem Tode war der erstgeborne
Sohn, Wilhelm IV., noch nicht mündig; er stand unter einer vom Vater eingesetz-
ten Vormundschaft, als er aber, mündig geworden, die Regierung antrat, erhob
der zweite Bruder, Ludwig, Anspruch auf Theilung oder Mitregierung. Nach lan-
gen Streitigkeiten schlossen die Brüder endlich 1514 einen Vertrag, dessen wesent-
licher Inhalt ist: „Bayern bleibt ein ungetrenntes Herzogthum, nur die Regierung
wird getheilt. Ludwig regiert zu Landshut über die Rentämter Landshut und
Straubing, Wilhelm zu München über die Rentämter München und Burghausen.
Sonst bleibt Alles beim Alten und ebenso als wenn nur Ein Regent vorhanden wäre ‘).“
4) Buchner VII. S. 25. Der Vertrag isl abgedruckt bei Aettenkhover S. 403—415.