Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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In einen geheimen Artikel soll Ludwig versprochen haben, sich nicht zu verhei- 
rathen; er starb auch 1545 wirklich unvermählt, so dass dadurch diese Abweichung 
von dem väterlichen Hausgesetze wieder aufgehoben wurde. 
Bei dieser Unsicherheit des Primogeniturgrundsatzes galt es, denselben auf 
jede Weise zu befestigen. So wurde in der Heiratbsabrede der Prinzessin Anna 
von Oesterreich und des Prinzen Albrecht von dem Vater des letztern, Herzog 
Wilhelm V. von Bayern, im Jahre 1535 versprochen: 
„dass Herzog Albrecht nach seines Vaters 'Tode regierender Herr und Lan- 
desfürst in Bayern sein und bleiben solle; und solle er (Herzog Wilhelm) 
sich jetzt für sich und seiner fürstlichen Gnaden künftige Söbne verschrei- 
ben und verbinden, dass der jetzige Sr. Gnaden Sohn, Herzog Albrecht, dem 
die junge Königin vermählt wird, nach seinem, Herzog Wilhelms tödtlichem 
Abgange allein regierender Herr und Landesfürst sein und bleiben solle.“ 
Am 28. April 1535 stellte Herzog Wilhelm noch eine eigene Verschreibung 
über diesen Punkt aus: „dass der jetzige unser Sohn Herzog Albrecht nach un- 
serm Tode allein regierender Herr sein und bleiben soll.“ Diese Verabredung 
wurde in den wirklichen Ehepakten von 1546 nochmals wiederholt ?). 
Am 11. April 1578 machte Albrecht V., Wilhelms IV. erstgeborner Sohn, ein 
Testament und verordnete darin: 
„Demnach ist unser väterlicher Wille und Meinung, dass auf unsern tödt- 
lichen Abgang die völlige Regierung des Landes unserm ältern Sohn, Her- 
zog Wilhelm, mit allen Bürden und Nutzungen allermassen, wie wirs jetzt 
als der einzig regierende Landesfürst inhaben, regieren und besitzen, auf- 
geladen und befohlen werde ohne Hinderung und Eintrag seiner Gebrüder. 
Da auch unser Sohn Herzog Wilhelm mit Tode abgehen würde, alsdann 
sollen seine Söhne ihm in der Regierung, auch allen andern, was wir ihm 
hiermit verordnet haben, succediren — — — also dass jederzeit der älteste 
und dessen Nachkommen den jüngern vorgezogen werde ?).“ 
Der Kaiser bestätigte diese Verordnung den 10. Juli 1578. 
Albrecht V. hinterliess bei seinem Tode am 24. October 1579 drei Söhne: 
Wilhelm V., Ferdinand und Ernst. Wilhelm V. folgte ihm allein in der Landes- 
regierung, Ernst widmete sich dem geistlichen Stande und wurde Erzbischof zu 
Cöln, Ferdinand verheirathete sich.mit einem bürgerlichen Mädchen, Maria Pet- 
tenbeck, Tochter eines Rentschreibers zu München. Bei dieser Gelegenheit 
schloss Wilhelm V. mit seinem Bruder Ferdinand einen Vertrag am 23. September 
1588, welcher das Recht der Erstgeburt von neuen: befestigte und der unstandes- 
mässigen Nachkommenschaft ein minderes Deputat aussetzte, jedoch auf den Fall, 
da die wilhelmische Linie ganz und gar erlöschen und von Ferdinand keine für- 
stenmässige Nachkommenschaft aus etwaiger anderer Ehe vorhanden sein möchte, 
das künftige Successionsrecht vorbehielt?). Die Nachkommen aus dieser Ehe er- 
1) Aettenkhover $. 491. 
X. S. 431 
3) Lünig, Part. spec. "cont. u unter Pfalz $. 150, woselbst sich auch die kaiserliche Be- 
stätigung vom 16. Februar 1589 befind
	        
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