Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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bischof von Cöln und Bischof von Hildesheim, 1725 Propst zu Lüttich, 1728 Bi- 
schof von Osnabrück, 1732 Hoch- und Deutschmeister. 
So vereinigte damals das wittelsbachische Haus vier Kurstimmen mit 
zahlreichen geistlichen und weltlichen Fürstenthümern in seiner Hand. 
Auf Maximilian Emanuel folgte sein Sohn Carl Albrecht (1726 — 1745). 
In seine Regierungszeit fällt der Streit um die österreichische Succession. 
Cari Albrecht versagte der pragmatischen Sanktion seine Zustimmung und 
erklärte sich selbst für den legitimen Nachfolger des erloschenen habsburgischen 
Mannsstammes. Vom rechtlichen Standpunkte betrachtet, dreht sich der ganze 
Streit um die berüchtigte Controverse, ob bein Erlöschen des Mannsstammes die 
Erbtochter (Maria Theresia) oder der Regredienterbe (Carl Albrecht von 
Bayern) den Vorzug habe? Seinen Anspruch gründete der Kurfürst nicht sowohl 
auf die Gerechtsame seiner Gemahlin, als einer Tochter des Kaisers Joseph, son- 
dern erhob ihn von wegen seiner eigenen Person, weil seine väterliche Urururgross- 
mutter, weiland Herzog Albrechts V. von Bayern Gemahlin, Anna, eine Tochter 
Ferdinands I, gewesen war, welche zwar bei ihrer Vermählung zum Besten ihrer 
Brüder und deren männlicher Nachkommen den gewöhnlichen Verzicht geleistet, 
jedoch auf den Fall des Abganges des österreichischen Mannsstammes sich und 
ihren Nachkommen ihre Rechte vorbehalten hatte !). 
Die Vertheidigung der s. g. Regredienterbschaft beruht auf einer irrigen Vor- 
stellung von der Natur der Erbverzichte der Prinzessinnen. Diese sind an 
sich nur Cautelen, auch ohne einen solchen Verzicht sind die Töchter ausgeschlos- 
sen; das Successionsrecht der Cognaten tritt erst nach Erlöschen des Manns- 
stammes ins Leben, die Successionsordnung muss sich stets nach dem Ver- 
hältniss zum Letztverstorbenen richten. Damals gab es noch viele Rechts- 
lehrer, welche den Vorzug der Regredienterben vertheidigten, wichtiger aber als 
ihre Deduktionen waren für das Haus Bayern die Waffen mächtiger Alliirter, be- 
sonders Frankreichs und Preussens. 
Nach dem Tode Carls VI. übernimmt Carl Albrecht das Reichsvikariat und 
zwar in Gemeinschaft mit Kurpfalz, gemäss des Haustraktates von 1724, was aber 
vielfachen Widerspruch findet. Er betreibt ferner die Ansprüche auf die üsterrei- 
chische Succession und tritt als Candidat für die erledigte Kaiserwürde auf. Bei- 
des unterstützt der mit Frankreich insgeheim geschlossene Vertrag von Nymphen- 
burg vom 18. Mai 1741; am 24. Januar 1742 wird Carl Albrecht unter dem Na- 
men Carl VII. zum Kaiser gewählt, muss aber seine Erblande verlassen und stirbt 
am 25. Januar 1745. 
Ihm folgte als Kurfürst von Bayern sein einziger, ihn überlebender Sohn 
MaximilianfJoseph (1745—1777); dieser tritt, vermöge der von Carl VI. 
ertheilten Majorennitätserklärung, gleich nach dessen Ableben die kurfürstliche Re- 
gierung, wie auch das Reichsvikariat an, welches, vermöge eines neuen Ver- 
trages mit Kurpfalz vom 26. März 1745, nunmehr zwischen der bayerischen und 
pfälzischen Linie alterniren soll. 
  
1) Siehe über den österreichischen Successionsstreit Pätter, Histor. Entwickl. Bd. 111 8.7 M.
	        
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