Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

una 
Am 22. April 1745 schliesst Maximilian Joseph zu Füssen Frieden mit Oester- 
reich, worin er, gegen Restitution sämmtlicher bayerischen Lande, sich aller der 
pragmatischen Sanktion zuwiderlaufenden Ansprüche begiebt. 
Die Ehe Maximilian Josephs mit Maria Anna, einer Tochter des Kurfürsten 
von Sachsen, blieb kinderlos; auch sein im Jahre 1770 verstorbener weltlicher Vet- 
ter, Herzog Clemens, hatte keine Kinder hinterlassen. Mit Maximilian Joseph er- 
losch somit voraussichtlich die ludwigsche Linie des wittelsbachischen Hauses. 
Nach dem Vertrage von Pavia und andern Hausverträgen sollten nun sämmtliche 
Stammlande an die in der Rheiupfalz regierende rudolfische Linie übergehen. Da 
aber schon öfters von aussen her Eingriffe in diese Sache versucht worden waren, 
so lag es dem Kurfürsten Maximilian Joseph dringend am Herzen, allen derartigen 
Attentaten vorzubeugen und die künftige Selbstständigkeit und Einheit seines Staa- 
tes zu erhalten. Auf Rath und unter besonderer Mitwirkung des berühmten Staats- 
rechtslehrers Freiherrn von Ickstädt schloss daher Maximilian Joseph mit Carl 
Theodor, Kurfürsten von der Pfalz, dem nächsten Erben des Kurfürstenthums 
Bayern, 1766 und 1771 zwei Successionsverträge und 1774 einen Mitbesitzvertrag. 
Der erste dieser Verträge, genannt Erbvertrag, wurde am 5. September 1766, 
der zweite, betitelt pactum successorium, wurde am 26. Februar 1771 ab- 
geschlossen, und der dritte, das constitutum possessorium und die Ver- 
sicherung des juris praeventionis, am 17. Juni 1774 ausgefertigt. Nach letzterem 
räumte Einer dem Andern schon gegenwärtig den Mitbesitz sämmtlicher bei- 
derseitiger Länder ein, doch also, dass derselbe zwar gegen jede Anmassung des 
Besitzes von einem Dritten volle Wirkung haben, aber, so lange der beiderseitige 
Mannsstamm dauere, zu keinem Gebrauch gegen einander dienen könne. Ferner 
sollen nachı diesem Vertrage die beiderseitigen Lande nur Einen Staat bilden, mit 
der Haupt- und Residenzstadt München; die Prinzessinnen sollen nur die Erb- 
schaft von dem hinterlassenen allodialen Privatgut und den aus demselben gemach- 
ten Iirwerbungen in Anspruch nehmen dürfen. Da auch Carl Theodor keine legi- 
timen Kinder hatte, so wurde Herzog Carl von Zweibrücken, als eventueller 
Kurerbe, mit zur Unterschrift des Vertrages herangezogen. 
Am 30. December 1777 starb der Kurfürst Maximilian Joseph; mit ihm er- 
losch die jüngere Hauptlinie des wittelsbachischen Stammes, und laut des geschlos- 
senen Vertrages trat die pfülzische Linie, uumittelbar nach dem Tode des Kurfür- 
sten, in die Ausübung ihres festgesetzten Mitbesitzes. 
Deshalb wird nun eine gedrängte Uebersicht von den wichtigsten Schicksalen 
dieser Linie nothwendig. 
IV. Die rudelfische Linie vom Vertrage za Paria bis zur Vereinigung der wiltelsbachischen 
Stammlande im Jahre 1777. 
Durch den Vertrag von Pavis erhielten die Nachkommen Rudolfs I. (des 
Stammlers) ihr vollständiges Erbtheil. Die ihnen zugefallenen Lande bildeten von 
nun an Jahrhunderte lang das s. g. pfälzische Gebiet. Dieses Gebiet bestand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.