Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Stande widmete, starb schon in fünfzehnten Jahre, der jüngere, Ludwig, wurde 
Stammvater einer noch blühenden Fürstenfamilie. Erst warf ihnen Friedrich eine 
Summe aus, die gerade nur zu ihrem anständigen Unterhalt ausreichte, und selbst 
als er von seinem Veısprechen, sich nicht zu vermählen, entbunden wurde, be- 
stimmte er den beiden Söhnen nur achtzchntausend, der Mutter nur zweitausend 
Gulden Vermögen. Erst in seinen spätern Lebensjahren fand sich Friedrich be- 
wogen, mit Clara Dettin eine Ehe einzugehen ’) und deshalb Ludwigs Erbtheil zu 
vergrössern. Er bestimmte ihm 1476 die Aemter Weinsberg, Meckmühl, Neustadt 
a. d K., starb aber, ehe dieser Entwurf von dem Nachfolger genehmigt war. So 
wusste sich denn Ludwig nach seines Vaters Tode mit einem kleinern Besitzthum 
begnügen, das aus einigen Lehen auf dem linken Rheinufer und der Herrschaft 
Scharfeneck bestand. Doch zeigte sich Kurfürst Philipp später freigebiger und er- 
theilte ihm 1488 die Grafschaft Löwenstein. So wurde Ludwig der Stamm- 
vater der Grafen, später Fürsten von Löwenstein?). 
Auf Friedrich den Siegreichen folgte sein Neffe Philipp der Aufrichtige 
(1476—1508); dieser hatte acht Söhne: der erstgeborene, Ludwig V. der Friedfer- 
tige, erhielt kraft der goldenen Bulle und der Hausgesetze die Kurlande und die 
Kurwürde voraus, vier jüngere Söhne wurden geistlich, der jüngste, Wolfgang, 
wurde mit einem Gelddeputat abzgefunden, der zweite weltliche Sohn, Ruprecht, 
starb vor dem Vater, seine Söhne, welche von der Mutter, Elisabeth von Bayern- 
Landshut, Neuburg oder die junge Pfalz erbten, wurden in dein grossväter- 
lichen Testamente übergangen. Die nicht zum Kurpräcipuum gehörigen Lande 
sollten, nach Philipps Disposition, von dem Erstgebornen Ludwig und dem dritten 
weltlichen Bruder. Friedrich, gemeinsam regiert werden. Ludwig V. war Kurfürst 
(1508—1544). Da er olıne kinder starb, so hätte nun die Kurwürde auf den äl- 
testen Sohn des verstorbenen zweiten weltlichen Bruders, auf Otto Heinrich von 
Pfalz-Neuburg, kommen müssen. Dafür sprach die gollene Bulle, wenn sie richtig 
verstanden wurde, noch bestimmter aber das Privilegium Sigismunds für das pfäl- 
zische Kurhaus von 1414, welches die Linealordnung in ihrer ganzen Strenge fest- 
setzte. Allein besondere Verträge machten bei diesem Falle eine Ausnahme von 
der Regel; schon Philipp hatte in seinem Testamente die Succession seiner Söhne 
1) Trithem, Vita Friderici P- 5: „Ludovicus cujus matrem, ut ferunt, priusgquam morerc- 
tur in facie ecclesiae duxit uxorem.‘ 
2) Die Abstammung dcs Hauses Löwenstein ist der agegenetand einer lebhaften puhlizieti- 
schen Erörlerung geworden. Besonders hat Johann Ludwig Klüber „Die cheliche Abslam- 
mung des fürstlichen Hauses Löwenslein und dessen Nachfolgerecht in den Stammländern des 
Hauses Wittelsbach‘“ vertleidigt. Da es mir an weitern Blaterialien zur Aufklärung des Thatbe- 
standes fehlt, so habe ich mich hier streng an die Darslellung von Ludwig Häusser I. S. 419 
gehalten, welcher die neuesten und gründlichsten Forschungen in der pfälzischen Geschichte ge- 
bat und ausserdem völlig unparleiisch dasteht. Die wichtigsten Schriften sind folgende: 
Widerlegung einiger in neuerer Zeit verbreileten falschen Nachrichten, in Bezug auf den Ur- 
rung des hochfürstlichen Hauses Löwenstein - Wertheim und dessen Successionsrecht in Bayern. 
nit einem Urkundenbuch. Wertheim, 1831. — Die eleliche Abstammung des fürsllichen Hauses 
Löwenstein - Wertheim von dem Kurfürsten Friedrich dem Siegreichen von der Pfalz, und dessen 
Nachfolgerecht in den Stammländern des Hauses Wiltelsbach. Von Dr. Joh. Ludwig Klüber. 
Aus dem literarischen Nachlasse des Verfassers herausgegeben von Dr. J. Mülkens. Frankfurt 
.-M., 7. — Votum eines norddeutschen Publicisien zu Klübers nachgelassener Schrift: Die 
eheliche Abstammung des fürstlichen Hauses Löwenstein - Wertheim u. 3. w. 
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