Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Kurlande bezogen; nur diese galten als untheilbar, alle andern Besitzungen 
hatte man unbedenklich zertheilt. Im westfälischen Frieden erwirkte Carl Ludwig 
die Ausdehnung der Primogenitur auf alle Besitzungen, so dass seine nachgebornen 
Brüder ohne weiteres als apanagirte Herren behandelt wurden ’)., Da die Brüder 
des Kurfürsten sich gegen diese Ausdehnung der Primogenitur nicht erhoben, so 
muss man dieselbe von nun an als stillschweigend in der Kurlinie eingeführt an- 
sehen ?2). Der westfälische Friede hatte somit gewisserniassen die Kraft eines Haus- 
gesetzes für die kurpfälzische Linie. 
Nach dem Erlöschen der lauternschen Nebenlinie 1674 beruhte die ganze 
simmernsche Linie einzig auf der Person des Kurfürsten Carl Ludwig und seines 
Kurprinzen Carl, welcher nach dem Tode seines Vaters in der Kurwürde folgte 
(1680-—1685). Durch seinen Tod erlosch die evangelische Kurlinie 
Simmern. Die leihe der Nachfolge kam nun an die einzige noch übrige Linie 
Zweibrücken, welche aber längst in mehrere Aeste sich vertheilt hatte, deren 
kurze Erwähnung nicht unterbleiben darf. 
Ludwig der Schwarze zu Zweibrücken, Kaiser Ruprechts Enkel und Pfalzgraf 
Stephans Sohn, hatte Veldenz und Zweibrücken erhalten. Ludwig ordnete 
1479 die Gemeinschaft als Regierungsform für seine beiden weltlichen Söhne 
an: „Unsere zween weltlichen Söhne, Kaspar und Alexander, sollen sich um kei- 
nerlei Sach oder jemandes willen von einander nimmermehr setzen noch scheiden, 
sondern sie und ihre Herrschaft sollen als getreue Brüder zu Hülfe, Rath und 
Steuer bei einander festiglich stehen und verbleiben.“ 
Alexander führte nach Kaspars Tode sogar die Primogenitur ein °). Dieselbe 
wurde aber nicht als beständiges Hausgesetz angesehen, denn 1543 fand eine 
Theilung statt, wodurch der jüngere Sobn Alexanders, Ruprecht, Veldenz erhielt 
und die veldenzische Linie anlegte, deren Schicksale wir hier kurz anticipiren. 
Ruprecht zu Veldenz hatte nur Einen Sohn, Georg Johann, nber dieser 
wurde von drei weltlichen Söhnen, Georg Gustav, Johann August und Georg Jo- 
hann, überlebt. In seinem Testamente verordnete er abermals eine Theilung, wo- 
nach der erste Sohn Veldenz, der zweite Lützelstein, der dritte Gutten- 
berg erhalten sollte*). Die Söhne liessen es bei diesem Testamente bewenden, 
keiner von ihnen hatte eine bleibende Descendenz und so ging Pfalz - Veldenz 
1694 mit Leopold Ludwig, dem Sohne Georg Gustavs, wieder ab. 
Wir kehren nun zu der zweibrückenschen Linie zuräck, welche Lud- 
wig, der erstgeborne Sohn Alexanders, angelegt hatte. Ludwig hatte nur Einen 
Sobn, Wolfgang (1532— 1569), welcher zur lutherischen Kirche übertrat und 
1556 von dem Kurfürsten Otto Heinrich das Fürstenthum Neuburg abgetreten 
erhielt. Da Wolfgang fünf Söhne hinterliess, welche alle Ansprüche auf Succession 
inachten, so errichtete er ein Testament am 16. August 1568, worin er zwar einen 
  
1) J. P. O. art. IV $. 12. 
2) Moser, Stantsrecht xi. Ss. 31. 
3) Recht der Erstgeburt $. 275. 
3) Moser Älll. S.
	        
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