Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Recht zu haben, als die Gemahlin des Kurfürsten Johann Sigismund, die Tochter 
der bereits verstorbenen ältesten Schwester. Indessen vereinigten sich die Präten- 
denten von Brandenburg und Pfalz-Neuburg zu gemeinsaıner Besitzergreifung und 
theilten die Lande durch den xantener Vergleich 1614 dermassen, dass Jülich 
und Berg an Pfalz-Neuburg, Cleve, Mark und Ravensberg an Brandenburg kamen, 
ein Theilungsvertrag, welcher durch den spätern. Vergleich von 1666 bestätigt 
wurde. Damit war für das Haus Pfalz-Neuburg ein bedeutender Zuwachs an Land 
und Leuten gewonnen. Düsseldorf wurde von nun an die wichtigste Residenz 
dieser Linie. 
Auf Wolfgang Wilhelm folgte sein einziger Sohn Philipp Wilhelm, wel- 
cher nach Aussterben der simmernschen Linie 1685 die Kur und sämnitliche Lande 
der Kurlinie erbte. Obgleich ihm durch eine besondere Erbvereinigung vom 5. Ja- 
nuar 1685 ') die Succession zugesichert war, so entstand dennoch eiu Successions- 
streit zwischen der neuburgischen und veldenzischen Linie, in welchem Neuburg 
sich auf den Vorzug der Linie, der Pfalzgraf von Veldenz sich auf den Vorzug 
des Grades stützte. Der veldenzische Anspruch beruhte ganz auf jener ältern 
Auffassung der goldenen Bulle, welche in derselben eine, aus Majorat und Primo- 
genitur gemischte Successionsordnung fand. Das Repräsentationsrecht, welches im 
Geiste der Linealsuccession sei, behauptete Veldenz, habe nur bei Söhnen und Brü- 
dern, nicht mehr bei entferutern Verwandten statt. Wären hier mehrere gleich 
nahe Verwandte vorhanden, dann falle die Kur dem ältesten unter diesen zu. 
Damals war aber bereits das richtige Verständniss der goldenen Bulle und somit 
die reine Linealfolge so allgemein durchgedrungen, dass die mit vielem Eifer 
und grosser Deduktionengelehrsamkeit vertretenen Ansprüche von Pfalz - Veldenz 
keinen weitern Erfolg hatten ?). 
Noch viel weniger begründet waren die im Namen der Prinzessin Elisabeth 
Charlotte von Seiten Frankreichs erhobenen Successionsansprüche. 
Die Allodialerbin des letzten Kurfürsten der pfalz-simmernschen Linie, in 
dessen Landen die neuburgische Linie folgte, war seine Schwester Elisabeth Char- 
lotte, welche mit dem Herzog von Orleans vermählt war; für sie nahm Ludwig XIV., 
ohne einen Unterschied zwischen Staatsverlassenschaft und Privatnachlass gelten zu 
lassen und ohne die Hausverträge des pfälzischen Hauses und die üblichen Töch- 
terverzichte zu berücksichtigen, den ganzen Mobiliarnachlass und alle Territorial- 
besitzungen in Anspruch, deren Mannlehenseigenschaft nicht nachgewiesen werden 
könne ?). 
ı. 1) Der £ g. schwäbisch -hallische Rezess findet sich in Lünigs Reichsarchiv Pars apec. 
(vol. 5) p 
2, Die ichtigsten Streitschriften sind von Textor in Heidelberg für Philipp Wilhelm und 
Schilter in Strassburg für Veldenz. Man findet die Streitschriften, offiziellen Deduktionen und 
Gutachten in Londorp, Acta Gublica XV, in Cocceji Deduct. et cons. VIII. p. 647, im Aus- 
zuge bei Moser, Staatsrecht XV. 8.259. Siehe auch Herm. Schulze, Recht der Ersitgeburt 
S. 392, Pütter, Erörterungen und Beispiele I. S. 318. 
Der Rechtapunkt ist sehr ausführlich erörtert bei Moser XVI. S. Bi Der Kern der 
völlig unhaltbaren Prätensionen ist: „que Madame aroit droit & universslitö de la succession de 
fea Mr. l’Eleetenr Palatin, par droit de natere, comme sa soeur unique et fillo unfgue ‘e PElec- 
teur Charles Louys.* S. 4.
	        
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