Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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folgekriege, welcher am 13. Mai 1779 durch den Frieden von Teschen been- 
digt wurde. 
In diesem wichtigen völkerrechtlichen Aktenstücke wurde die Integrität Bayerns 
anerkannt, nur dass. g. Innviertel, nämlich der Strich Landes, welcher zwi- 
schen der Donau, dem Inn und der Salza liegt, an Oesterreich abgetreten. Alles 
übrige sollte künftig, wie bisher, bei Bayern bleiben. Zu diesem Zwecke machte 
sich die Kaiserin anheischig, nicht nur wegen der Krone Böhmen dem pfülzischen 
Hause die böhmischen Lehen von neuem zu verleihen, sondern auch in gleicher 
Absicht der Reichslehen halber sich beim Kaiser zu verwenden. In so weit wurde 
also die Convention vom 3. Januar 1778 aufgehoben, hingegen wurden zwischen 
Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken die Familienverträge von 1766, 1771 und 1774 
von ncuem bestätigt und dem ganzen Hause Pfalz, namentlich auch mit Inbegriff 
der birkenfeldischen Nebenlinie zu Gelnhausen, von den vermittelnden Mächten 
garantirt. 
Zur Befriedigung der kursächsischen Allodialansprüche versprach Kur- 
pfalz, dem dresdener Hofe 6 Millionen Gulden zu bezahlen. Auch wurden die 
Rechte, welche die Krone Böhmen bisher an den gräflich schönburgischen, im kur- 
sächsischen Gebiete gelegenen Herrschaften Glaucha, Waldenburg und Lichtenstein 
ausgeübt, von der Krone Böhmen an Kurpfalz und von diesem an Kursachsen ab- 
getreten. Mecklenburg wurde als Entschädigung für seine angeblichen Ansprüche 
ein unbeschränktes privilegium de non appellando in Aussicht gestellt. 
Nachdem Joseph II. Selbstherrscher der österreichischen Monarchie geworden 
war, eıneuerte er 1785 nochmals den Versuch, Bayern seinen IEirblanden zu incor- 
poriren. Diesmal war der Antrag darauf gerichtet, ganz Baycım gegen die öster- 
reichischen Niederlande, mit Ausnahme von Nanıur und Luxemburg, umzutauschen, 
unter dem Titel eines Königreichs Burgund. Auch diesmal misslang der Versuch 
durch den Widerspruch Carl Augusts von Zweibrücken und die Erklärung König 
Friedrichs II., dass er sich jedem Zwange, den man den Agnaten gedroht hatte, 
widersetzen würde. So wurde durch Friedrichs thatkräftige und umsichtige Politik 
Bayern abermals gerettet vor den ehrgeizigen Plänen seines müchtigen Nachbars. 
Carl Theodor starb am 16. Februar 1799 kinderlos und beschloss damit die 
neuburg-sulzbachische Linie, welche von dem erstgebornen Solıne Wolfgangs, Phi- 
lipp Ludwig zu Neuburg, abstammte. 
Da die Linien der ältern wolfgangschen Söhne sämmtlich erloschen waren, 
so kam jetzt die Succession an die jüngste birkenfeldische Linie des fünften Soh- 
nes Carl, welche seit 1733 Zweibrücken besass und in dieser an Maximilian Joseph, 
welcher seinem cerstgebornen Bruder Carl August 1795 bereits im Herzogthum 
Zweibrücken gefolgt war. 
Noch als Herzog von Zweibrücken hatte Maximilian Joseph am 12. October 
1796 zu Ansbach mit seinem Vetter Wilhelm von der birkenfeldischen (für succes- 
sionsfähig erklärten, aber nicht regierenden) Nebenlinie einen Vertrag geschlossen, 
welcher als ein wichtiges Hausgesetz der Gesammtlinie Zweibrücken - Birkenfeld an- 
zusehen ist. Der s. g. ansbacher Vertrag wird in dem Urkundenbuch seine 
Stelle finden.
	        
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