Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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träge“ für aufgehoben. Der ganzen Richtung der damaligen Zeit gemäss wurde 
auch auf dem Gebiet des Privatfürstenrechts eine umfassende Codification 
angestrebt. 
Der Besitzstand Bayerns wurde wieder wesentlich verändert durch den wiener 
Frieden vom 14. October 1809. Durch denselben wurde ein Theil von Tyrol an 
das Königreich Italien abgetreten; nur der nördliche Theil blieb bei Bayern. Auch 
von den früher in Schwaben und Franken gemachten Isrwerbungen musste manches 
an Würteinberg und Würzburg abgetreten werden. Dagegen erhielt Bayern die 
Gebiete von Salzburg und Berchtesgaden, das Innviertel und einen Theil des Haus- 
ruckviertels, die Fürstenthümer Regensburg und Bayreutli, sowie zur Grenzberich- 
tigung einzelne Theile von Würtemberg und Würzburg '). 
Nach der furchtbaren Niederlage Napoleons in Russland schloss Bayern am 
8. October 1813 mit Oesterreich den Vertrag von Ried?), kraft dessen sich 
Bayern vom Itheinbund lossagte und seine Truppen mit den Armeen der Alliirten 
vereinigte, wogegen Ocsterreich dem König von Bayern die volle Souveränetät über 
alle Staaten garantirte, in deren Besitz sich derselbe befinde. Für etwaige Abtre- 
tungen soll Bayern vollkommen entschädigt werden und zwar in der Art, dass das 
Königreich ein zusaınmenhängendes, ununterbrochenes Ganze bildet, „un contigu 
complet et non interrompu‘“ (Art. III). Wenige Tage nach dem pariser Frieden, 
am 3. Juni 1814, schloss Bayern mit Oesterreich eine besondere Convention, kraft 
deren Tyrol mit Vorarlberg, Salzburz, das Inn- und Hausruckviertel an Oesterreich 
zurückgegeben, Bayern dagegen mit Würzburg und Aschaffenburg und mit der 
Pfalz auf dem linken Rheinufer entschädigt werden sollte ?), wobei man die „Con- 
tiguität“ noch immer als selbstverständlich voraussetzte. Die am 20. November 
1815 abgeschlossene, am 14. April 1816 ratifizirte Uebereinkunft überwies dem 
Königreich Bayern die Länder, welche jetzt den Pfalzkreis bilden, sowie mehrere 
ehemals fuldaische und darmstädtische Acnıter, die nun zu Unterfranken gehören, 
gegen Abtretung vom Inn- und Hausruckviertel, dann von Salzburg an Oesterreich. 
Zwar hatte Bayern dadurch nicht an Volkszahl verloren, allein das Land bil- 
det kein zusammenhüngendes Ganze, wie es der rieder Vertrag bedungen hatte. 
Oesterreich musste sich daher zu einer s. g. Contiguitätsentschädigung von jährlich 
100,000 Gulden verpflichten, welche es (nach Pözls Angabe) bis auf den heutigen 
Tag zahlt. 
Der frankfurter Territorialrezess vom 20. Juli 1819 hat die Bestimmungen 
des Vertrages vom 14. April 1816 nur bestätigt®). Seitdem ist der bayerische 
Territorialbestand unverändert geblieben. Am 8. Juni 1815 trat Bayern dem deut- 
schen Bunde bei. 
Am 13. Januar 1816 publizirte Maximilian Joseph ein königliches Familien- 
1) Der wiener Frieden vom 14. October 1809 bei Meyer S. 113 nebst Beilagen, worunter 
besonders der ee zniechen Erankreich und Bayern vom 28. Februar 1810. 
. 0. 
3) Ebendasolbst s.2ı 2. 
4) G. Me yer S. 343 theilt den frankfurler Territorialrezess mit, von welchem besonders 
Art. I— VINl hier in Betracht kommen.
	        
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