gesetz, welches sich fast wörtlich an das Hausstatut von 1808 anschliesst; doch
ist darin jede Bezugnahme auf die unpraktisch gebliebene Constitution von 1808
hinweggelassen, auch sind einzelne Abweichungen charakteristisch. Während z. B.
das Ilausgesetz der Rheinbundsperiode das Erforderniss der Standesmässigkeit der
Ehen nicht erwähnt, verlangt das Hausgesetz von 1816 eine Ehe, welche von dem
königlichen Hause als standesgemäss anerkannt ist.
Nach wiederholten Berathungen und Vorbereitungen kam das Verfassungswerk
in Bayern zum endlichen Abschlusse; es wurde am 26. Mai 1818 die Verfas-
sungsurkunde des Königreichs Bayern publizirt, welche ihrem wesentlichen
Inhalt nach bis auf den heutigen Tag in Geltung ist. Bayern trat dadurch in die
Reihe der constitutionellen Staaten.
Die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 hat in Titel IIS. 8 das Fani-
liengesetz vom Jahre 1816 mit den Worten bestätigt:
„Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des königlichen llauses rich-
ten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Tamiliengesctzes.“
Allein schon am 5. August 1819 wurde ein neues Familienstatut, als künftig
allein gültiges Hausgrundgesetz, erlassen. Allerdings gingen die wichtigsten An-
ordnungen des Familiengesetzes von 1816 in das Familienstatut von 1819 über,
welches nach ausdrücklicher Bestimmung an die Stelle der ältern F’amiliengesetze
getreten ist. Hiernach sind insbesondere auch der wichtige ansbacher Haus-
vertrag vom 12. October 1796, die neuerrichtete Hausfideicommiss- und Schul-
denpragmatik vom 20. October 1804), das Familiengesetz vom 28. Juli 1808 als
aufgehoben zu betrachten. Anders verhält es sich jedoch mit dem Familiensta-
tut von 1816, welches die allgemeine Grundlage des spätern bildet und nicht als
aufgchoben, sondern nur als in dasselbe aufgenommen erscheint, eine Ansicht.
die nicht nur von berühmten bayerischen Juristen vertheidigt, sondern auch durch
die spätere Gesetzgebung offiziell anerkannt wird 2). "
Die Verfassungsurkunde enthält im zweiten Titel die Bestimmungen vom
Könige, von der Thronfolge und der Reichsverwesung ?). Durch diese Bestimmun-
gen der Verfassungsurkunde wurden Abänderungen des Familiengesetzes von 1816
nöthig, welche in dem Familienstatut von 1819 enthalten sind. Dieses bildet
gegenwärtig das wichtigste Fundament der bayerischen Hausverfas-
sung. Danach werden jetzt die Familienverhältnisse und die darauf gegründeten
Vermögensrechte der sämmtlichen Mitglieder des königlichen Hauses beurtheilt;
subsidiär tritt das gemeine deutsche Privatfürstenrecht ein. Die früheren
Zweifel über die wirkliche Gesetzeskraft des Familienstatuts von 1819 sind
durch das Gesetz über die Civilliste vom 1. Juli 1834 Art. VII als gehoben anzu-
schen ®. Da das Familiengesetz hier vollständig mitgetheilt wird, so ist eine Dar-
stellung seines Inhalts nicht nöthig. Die sich daran knüpfenden juristischen Fra-
1) Regierungehlat von 1805 St. V S. 151 und St. VI S. 201.
2) So . im $. 8 des Finanzgesetzes vom 28. December 1831 (Geselzblatt von 1831
Ss. 138), worin sich auf das Familiengesetz von 1816 speziell bezogen wird. v. Moy I. S. 108
3) H. A. Zachariä, Die Yerlassungsgeselze s. 107 —110
® 4) J. Pozl, Lehrbuch 8.80 8.
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