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gen sind in den Schriften über bayerisches Staatsrecht erörtert, besonders von
FE. Moy') und d. Pözl?) an den betreffenden Stellen ihrer Lehrbücher.
Nachdem so Maximilian Joseph als Stifter des königlichen Hauses Bayern
die Verfassung des nceugegründeten Staates, wie der regierenden Familie gesetzlich
geordnet hatte, schied derselbe am 13. October 1825 aus dem Leben. Ihm folgte
sein Sohn Ludwig I. (1825 —-1848) als zweiter König von Bayern ?).
Der wichtigste Akt seiner Regierung für die Hausverfassung ist die Erwer-
bung der griechischen Königskrone für das Haus Bayern.
Am 13. Februar 1832 hatte sich die londoner Conferenz der drei Gross-
nächte Frankreich, Englanıl und Russland, kraft der den contrahirenden Mächten
des londoner Präliminarvertrages vom 6. Juli 1827 durch die griechische Nation
übertragenen Gewalt, zu endlicher Berichtigung der griechischen Angelegenheiten
vermittelst der Wahl eines Oberhauptes des neuen Staates, dahin geeinigt, den
Prinzen Friedrich Otto von Bayern, zweiten Solın des Königs Ludwig, zum König
von Griechenland zu wählen. Am 7. Mai 1832 wurde ein Vertrag darüber mit
dem Könige von Bayern abgeschlossen, welcher die erbliche Königswürde von Grie-
chenland für seinen minderjährigen Sohn annahm. Die nach Argos berufene, aber
bald nach Nauplia verlegte Nationalversammlung des griechischen Volkes bestätigte
am 8. August 1832 die Wahl Ottos und proklamirte ihn als König. Am 30. Ja-
war 1333 kam der minderjährige König mit der Regentschaft in Nauplia an. Am
1. Juni 1835 übernahm König Otto, mit der nun vertragsmässig eingetretenen Voll-
jährigkeit, die Regierung selbst. Da der Vertrag vom 7. Mai 1832 (nebst der kö-
niglichen Ratifikation des die Auslegung des Art. VIII des londoner Vertrages vom
7. Mai 1832 betreffenden Artikels) auch wichtig ist für die Verfassung des könig-
lich bayerischen Hauses und von Einfluss auf die bayerische Thronfolge werden
kann, so findet dieses Aktenstück seine Stelle im Urkundenbuche.
Die griechische Thrönfelge ist erblich in der legitimen männlichen Descen-
denz des Königs Otto; im Falle keine solche vorhanden ist, geht sie über auf seine
jüngern Brüder Luitpold und Adalbert und deren Linien, alles nach dem Rechte
der Erstgeburt. Die Frauen sollen in der Krone Griechenland zu succediren fähig
sein in dem Falle der Erlöschung der männlichen Thronfolgeherechtigten in den
drei oben bezeichneten Linien des Hauses Bayern. Am wichtigsten für Bayern ist
der Art. VIIL: „Dans aucun cas la couronne grecque et la couronne de Baviere
ne pourront se trouver r&eunies sur Ja meme töte,“ wodurch also selhst die Perso-
nalunion zwischen diesen beiden, im wittelsbachischen Hause sich vererbenden Kro-
nen ausgeschlossen ist. \enn beide Kronen demselben Prinzen anfallen sollten.
so müsste wohl die Bestimmung der bayerischen Verfassungsurkunde Tit. II S. 6
zur analogen Anwendung kommen.
Vebrigens verlor König Otto durch die Annahme der griechischen Krone kei-
1) Er Theit erstes Buch S. 105 — 122, S. 175 — 185, S. 193 — 203.
2 — 204 handelt Pözl von Jen Rechtsverhältnissen der Glieder des königlichen
Hauses, Fr 38 _ 330 von den: Rechte auf die Krone, S. 332— 337 von der Reichsverwesung,
S. 317 von der Familiengewall des Königs.
3) Das Regierungsantritispalent des Königs Ludirig bei G. Döllinger a. a. O. S. 9.