Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

..239_ 
neswegs seine Eigenschaft als bayerischer Prinz!), vielmehr wurde ihm Art. XI 
des Vertrages vom 7. Mai 1832 der Bezug der hausgesetzlichen bayerischen Apa- 
nage zugesichert, auch leistete derselbe als Prinz von Bayern am 28. März 1834 
zu Nauplia den Eid auf die bayerische Verfassung. Dennoch führte der Apanage- 
anspruch König Ottos mehrfach zu weitläufigen Erörterungen in der bayerischen 
Kanımer, indem sein Recht auf den Fortbezug der bayerischen Apanage lebhaft 
bestritten, schliesslich aber doch anerkannt wurde ?). 
Unter der Regierung König Ludwigs kam ein für die Hausverfassung wichti- 
ges Gesetz über die Dotation der Krone, „die Festsetzung einer permanen- 
ten Civilliste betreffend," am 1. Juli 1834 zu Stande. Dieses Gesetz soll 
als ein Grundgesetz des Reiches betrachtet werden und dieselbe Wirksamkeit ha- 
ben, als wenn alle Bestimmungen desselben in der Verfassungsurkunde enthal- 
ten wären. 
Am 20. März 1848 entsagte König Ludwig der Krone?); ihm folgte sein 
erstgeborner Sohn, Maximilian II., der gegenwärtig regierende König, auf dem 
Ihron von Bayern. 
1) In der Kammer der Abgeordneten gab das Ministerium die offizielle Erklärung ab: „Rö- 
nig Otto habe nicht nur nicht auf seine Eigenschaft als bayerischer Prinz verzichtet, „Sondern die 
Succession in Bayern, unter gewiesen Voraussetzungen, sich ausdrücklich vorbehalle: 
Nachdem schon auf früheren Landtagen diese Angelegenheit erörtert Boden war, kam 
sie besonders ausführlich zur Sprache, bei der Budgetberathung für die vierte Finanzperiode 18% /,,. 
Im XIV. Bande der Protokolie 9. 259 finden sich interessante juristische Erörterangen über die 
Natur der Apanage naclı deutschem Privatfürstenrecht und nach bayerischen Hausgesetzen, be- 
sonders auch von Prof. Dr. Julius Stahl, damaligem Mitglied der Kammer der Abgeordneten 
in Bayern. 
’) Die Abdankungsurkunde von König Ludwig im Regierungsblatt von 1848 S. 145.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.