Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

al. 
Bruder, Herzog Albrechten und seiner Lieb Söhnen unsern lieben Vettern tragen, 
demselben unserm lieben Bruder Herzog Albrecht, und nach seinem Absterben, das 
Gott lange verhüte, seinem erstgebohmen und ältesten Sohn Herzog Wilhelmen, 
und ob der vor dem genannten seinem Vatter unserm lieben Bruder Todes ab- 
gienge, alsdann seiner Lieb andern Sohn, so nachmals der älteste weltlichen Stan- 
des seyn würde, und also für und für einem unsers lieben Bruders Sohne nach 
dem andern alle und jede unser, Herzog Wolfgangs, Erbschaft Land und Leut der 
vorbenannten Fürstenthume, woher und von wem Uns die angestorben und erblich 
zugefallen sind, und zuvörderst auch unsern erblichen Theil des Fürstenthumes, 
durch weyland unsern Vettern Herzog Jürgen gelassen, und Uns, auch unserm be- 
stimmten lieben Bruder erblich gefallen, mit samt dem Regiment und fürstlicher 
ltegierung derselben, auch allen andern Obrigkeiten, Renten, Zinsen, Gilten, Nu- 
tzungen, Mäuten, Zöllen, Lehenschaften und allen zustehenden Zu- und Eingehö- 
rungen, wie die immer genannt sind und werden mögen, frey abgetretten, über- 
geben, zugestellt, und eingeantwortet haben, und thun das wissentlich und wohl- 
bedächtlich, auch aus freyem, guten und geneigten Willen, mit und in Kraft die- 
ses Briefes, wie Wir rechtlich und in dem besten Form thun sollen und mögen. 
Allein ausgenommen und Uns vorbehalten etliche Schloss und Flecken mit ihren 
Zugehörungen hiernach benannt. 
Wir beyde Fürsten und Gebrüder, hievor benannt, bewilligen darauf hiemit, 
auch ordnen, setzen und wollen, als viel an Uns ist, für Uns, alle unsre Erben 
und Nachkommen, mit gedachter unsrer gemeinen Landschaft Ratıı, Gutdünken, 
und guten Willen, dass nun füran in ewige Zeit in vorgemeldten unsern Fürsten- 
thümern, des vätterlichen vor gehabten und vetterlichen Uns jüngst erblich ange- 
fallenen, die nun füran ein Herzogthum genannt werden und seyn sollen, keine 
Theilung noch Zertrennung mehr geschehen, auch in solchem unsern Herzogthum 
nicht mehr, dann ein regierender Herzog Landesfürst und Herr seyn solle und 
möge Und so nach Absterben unser, Herzog Albrechts, solches Herzogtum, Regi- 
ment und Regierung an den ältesten unsern Solın, Herzog Wilhelm genannt, wo 
der im Leben wäre, oder wo nicht, das Gott verhüte, an den ältesten nach ihın 
unserm lebendigen Sohn weltlichen Standes erblich fiele und käme, als auch recht- 
lich und billig alsdann geschieht, so soll derselbe, an welchen dann in Kraft die- 
ser Ordnung solches Herzogthum und Regiment desselben gefallen ist, und nach 
ihm sein ältester Sohn, und also für und für in absteigender Linien zu aller Zeit 
der älteste aus den Söhnen, wo deren mehr dann einer im Leben wären, allein 
regieren und solches Herzogthum besitzen, innhaben und verwalten; auch des Her- 
zogthumes und seiner Vorältern gewöhnlichen Titel haben; aber die andern alle, 
so viel deren aus Uns Herzog Albrechten oder unsern Söhnen mehr gebohren und 
noch im Leben wären, nicht mehr dann einen Grafen Titel und Stand halten und 
gebrauchen; derselben jedem, so er achtzehn Jahre seines Alters erreicht, soll ein 
ziemlich Deputat einer Summe nämlich viertausend Gulden rheinisch oder Gel- 
des jährlicher Gilt, wo die Grafschaft so ihm eingegeben, würde, angeregte Summe 
Gulden nicht erreichet, aus des Herzogthums Kamer oder Rentmeisteramten nach 
Nothdurft erstattet, verschrieben, und bezahlt werden. Doch soll ihrer jeder
	        
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