Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dem regierenden Fürsten unterworfen, getreu, dienstlich und gewürtig seyn, wie 
andre Landsessen, ungefährlich. Welche aber aus ihnen der Jahre hievor benannt 
noch nicht wären, die sollen sonst in ziemliche Wege bis zu solchen Jahren ver- 
schen und unterhalten werden; wie sich nach Gestalt ihres Wesens ge- 
bührt. Wo aber die also aus absteigender Linien unser, Herzog Albrechts, auch 
unsrer Söhnen gebohren, Todes abgegangen, und deren keiner mehr im Leben 
wäre, alsdann soll solches Herzogthum, das Regiment und Regierung an den näch- 
sten und ältesten Seitenerben unser, Herzog Albrechts, und unsrer Söhne männ- 
lichen Stammes fallen, und damit Erbschaft und Regiments halben seiner abstei- 
genden Linien und der Seitenerben in allweg gehalten werden wie hievor mit den 
Erben in dem Falle erster absteigender Linien davon gesetzt ist. 
Und wann aber Uns Herzog Albrechten und unsern Söhnen vorgemeldter un- 
ser lieber Bruder Herzog Wolfgang sich so brüderlichen und freundlichen Willens 
gegen Uns, wie vorsteht, gehalten und bewiesen, so haben Wir Herzog Albrecht 
bewilliget‘, Uns gegen gedachten unsern Bruder auf der verordneten Unterthaidin- 
ger, hievor benannt, gütliche Handlung gleicherweise auch brüderlich und freund- 
lich hingegen zu halten, und also, dass Wir, oder nach Uns, unser regierender 
Sohn und Fitsst, an alle Schuld, so Wir in vergangenen Kriegsläufen zur Erobe- 
rung weyland IIerzog Jörgens seeligen gelassenen Fürstenthumes gemacht und be- 
zahlt haben, auch noch schuldig sind, allein tragen und bezahlen sollen, ohne Ent- 
geldniss unsers Bruders, Ilerzog Wolfgangs. 
&s soll auch unserm Bruder Herzog Wolfgang zustehen und folgen, und durch 
Uns llerzog Albrechten übergeben und eingcantwortet werden von Stund an, wie 
hernach folgt, unsers Bruders Herzog Wolfgangs Lebenlang innzubehalten die her- 
nach benannten Städte, Schloss, zugehörige Märkte, Dörfer, Weiler, Güter, Höfe, 
Fischerey, Wildbann, Holzwachs und Abnutzung, mit samt allen Zugehören, hohen 
und niederen Gerichten, Scharwerken, und allen andern Obrigkeiten und Strafun- 
gen, nichts ausgenommen, wie dann die bisher Wir Ilerzog Albrecht, und weyland 
unser Vetter Herzog Jörg inngehabt haben. 
Und sind das die Städte und Schloss mit Namen: Stadt, Schloss und Land- 
gericht Aichach, Stadt, Schloss und Landgericht Fridberg samt den Zell am Lech, 
Schloss und Landgericht Mehring, Stadt, Schloss und Landgericht Landsberz, Stadt, 
Schloss und Landgericht Schongau, Schloss Rauhenlechsberg, Stadt, Schloss und 
Landgericht Weilheim und Paal, mit sanıt den dreyen Schlossen Iegnenberg, Lich- 
tenbere, und Greifenberg. 
Duch also und mit der Bescheiden, welches unter den obgenanuten Städten 
und Schlossen verpfändet, oder einig andre Gut oder Gilt daraus oder darauf ver- 
schrieben oder versetzt sind, dieselbe Verschreibunzen sollen mit ihrem Innhalt bey 
Kräften bleiben, und so viel ihnen, so solche Verschreibungen haben, von Abnutzun- 
gen der Ämter über die gewöhnliche Burghut auch andre Gilten daraus verschrie- 
ben sind, soll unserm Bruder Herzog Wolfgang von Uns Herzog Albrechten von 
Hand in seinem Deputat, hiernach benannt, erstattet, bis die abgelöset werden. 
Aber dieselben Pfleger sollen nichtsminder in dem Gehorsam der Rezierung, damit 
sie unserm Bruder Herzog Wolfgangen verpflichtet sind, bleiben.
	        
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