zog Albrecht unserm Sohne oder Erben oder vom Bunde zu Schwaben einge-
lassen würden, Zusagen und Pflicht thun, unserm Bruder Herzog Wolfgangen und
seinen Unterthanen ohne Schaden darinn zu seyn, und dermassen wiederum heraus-
zuziehen. Und die Pfleger und Amtleute unsers Bruder, Herzog Wolfgangs, auch
die vorgenannten Städte sollen Uns Herzog Albrechten und unserm regierenden
Sohne oder Erben dessen Pflicht thun. Doch unserm Bruder Herzog Wolfgan-
gen an aller seiner Obrigkeit und Gerichtszwängen unvergriffen und ohne Entgelt.
Und ob der Bund zu Schwaben erstreckt, und Wir oder unser regierender
Sohn oder Erbe in solcher Erstreckung seyn würden, soll es füran, wie es jetzt
geordnet ist, mit der Oefnung und Hilfe auch gehalten werden.
Wo sich auch füran begäbe, dass Wir obgenannten Fürsten mit einander irrig
würden, so sollen Wir Uns nach Gestalt der Sachen und Irrungen auf eine Anzahl
unsrer Landleute vereinigen zu brüderlichen Austrag und Hinlezung desselben.
Es soll auch kein Theil dem andern keinen Rath, Diener oder Knecht nicht
fangen, vergewältigen, auch dies unsern Räthen, Dienetn, Knechten und Untertha-
nen gegeneinander mit der That zu handeln nicht gestatten, und das in Allweg
fürkommen; sondern ein jeder Theil der zu des andern Räthen, Dienern oder
Knechten, oder die Räthe, Diener oder Knecht gegen- und zueinander ichts zu kla-
gen oder zu sprechen hütten oder gewännen, das soll vor dem Herr, dem der-
selbe Rath, Diener oder Knecht, der also verklagt oder fürgenommen würde, ver-
pflichet wäre, gütlich oder rechtlich zu entscheiden und also gehalten werden, dasa
der Kläger dem Antworter für seinen Herrn mit Recht oder Klage nachfahren soll
ohne alle Widerrede des andern Theiles; und jeder Theil dem andern, so erst er
das gewahr erinnert und ermahnt wird, förderlich der Gütigkeit oder des Rechtens
gestatten und verhelfen, damit der Unwillen, so daraus zwischen Uns Fürsten er-
wachsen möchte, vermieden und verhütet werde; Ausgenommen, wo jemand der
obberührten Personen malefizische Händel begienge; die sollen an gebührlicher
Statt, wie sich gebührt und Recht ist, gerechtfertiget werden.
Die Unterthanen obgenannter Städte, Schloss, Herrschaften und Gerichten
von allen Ständen, der Prälaten, des Adels und von den Städten sol-
ien unserm Bruder Herzog Wolfgangen, laut dieses Vertrages, der jetzt zwischen
sein und Uns Herzog Albrechten aufgerichtet ist, Pflicht und Huldigung thun, wie
sich gebührt.
Weiter das Geschütz, Büchsen, Pulver und anderes Gezeug soll unserm Bru-
der Herzog Wolfgangen bleiben, soviel dann dessen jetzt in den Schlossen und
Städten, die er einnehmen wird, ist, die Städte und Schloss, wo Noth ist, damit
zu beschützen.
Es sollen auch ibm durch Uns Herzog Albrechten aus brüderlicher Freund-
schaft noch etliche Schlangen, Stein, und Hackenbüchsen geantwortet, und zuge-
stellt werden; Dergleichen soll ihm auch folgen, bleiben und zustehen, der Ge-
treid, so jetzt auf den Kästen, so er einnimmt, vorhanden ist.
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch die Unterthanen, so ihm zugestellt
werden, von allen vor bestimmten Ständen samentlich und sonderlich bey
ihren Freyheiten und altem Herkommen gnädiglich bleiben lassen, handhaben,
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