Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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schützen, schirmen, und sie niemanden davon zu dringen gestatten, und ihnen 
dessen nothdürftige Verschreibung geben. 
Und so unser Bruder Herzog Wolfgang mit Tode vergeht, das Gott lange 
verhüte, so sollen alsdann die obgenannten Städte, Schloss und Herrschaften mit 
allen ihren Ein- und Zugehörungen zu Stund Uns Herzog Albrechten, oder ob Wir 
nicht enwären, unserm regierenden Sohne oder Erben, als dem regierenden Für- 
sten wieder heimfallen, zustehen, und wie andere Landsessen verpflichtet seyn und 
bleiben, ohne männiglichs Verhinderung. 
Dann die ausstehende Pension und Deputat, so Wir Herzog Wolfgang an un- 
serm Bruder Herzog Albrechten nämlich in einer Summa sechstausend achthundert 
und vierzig Gulden rhl. gefordert haben, lassen Wir seiner Lieb auf der vier und 
sechzig Verordueten gütliche Unterrede hiemit freundlicher Meynung nach, in Anse- 
hung, dass seine Lieb Uns viele Zeit in ihrer Lieferung vor und im Kriege gehabt 
hat; auch aus andera freundlichen Ursachen Uns dessen gegen seiner Lieb bewegend. 
Als aber unser Bruder Herzog Albrecht Uns aus freundlichen Willen etlich 
Silbergeschirr gelieken hat, nämlich sechzehen grosse und vier kleinere silberne 
Schüssel. drey vergoldete silberne und verdeckte Becher, und dazu neun silberne 
grosse Schinbecher, deren einer bey einer Maass ungeführlich hält, dasselbe Silber- 
geschirr alles mögen Wir, aus seiner Liebe Zulassen, unser Lebenlang innhaben 
und nutzen; aber nach unserm Tode soll ihm, oder wo Uns seine Lieb nicht über- 
lebt, seinen regierenden Erben nach ihm, das ohne Abgang wieder folgen und zu- 
stehen; auch ihm dessen eine Bekenntniss von Uns gegeben werden. 
Wir Herzog Albrecht als nun einiger regierender Fürst ordnen 
auch hiemit, setzen und wollen, dass nach Uns ein jeder unser regie- 
render Sohn oder Erbe unsern getreuen Landsessen von allen Stän- 
den, der Prälaten, des Adels und von Städten, so sie gedachten un- 
serm regierenden Erben gewöhnliche Pflicht und Erbhuldigung, wie 
sich gebührt, thun wollen, als sie schuldig sind, ihnen ihre Freyheit, 
altes Herkommen und löbliche Gewohnheit gnädiglich bestätten, und 
darinn keinen Verzug haben noch suchen sollen, in keine Weise. 
Und nach dem nun dieser Handel zu brüderlichen, freundlichen, beständigen 
Vertrag, auf Meynung hievor begriffen, gekommen ist, und Wir Herzog Albrecht 
vorbenannt aus menschlicher Natur Uns tödtlich erkennen, so sind Wir geneigten 
Willens, unserm ältesten Sohn hievor gemeldt, und dem so solch unser Herzog- 
thum und dessen Regiment aus vor begriffener Ordnung erblich zustehen wird die- 
weil der noch achtzehn Jahre seines Alters välliglich nicht erreicht hat, mit Vor- 
mundern und Gerhaben angeregten Herzogthumes und Regimentes halben ordent- 
lich, und wie Wir besten Forms rechtlich thun sollen und mögen, zu besetzen und 
zu fürsehen. Auf das benennen, ordnen und setzen Wir zu solchen Vormündern 
und Gerhaben den vorbenannten unsern lieben Bruder Herzog Wolfgangen u. s. w. 
aus brüderlicher Liebe und Treue für einen, und zu ihm sechs andere von den 
dreyen Ständen Ober- und Niederlandes unsers vorgemeldten Herzogthumes, wie 
Wir dann die in einem sonderen und Beybrief nennen und Ordnung im Handel 
geben werden. Also dass die sieben, jetzt und Alsdann benannt, nach unserm
	        
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