Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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aller Gelegenheit billig, wie es an ihm selbsten ist, ein Hauss vorstellen 
sollen, dahingegen wissend, was grose Zwiespalt, Zwietracht und Uneinigkeiten 
schon von Zeit der ersten Abtheilung Bayern und Pfalz, unter solch Unsern Häus- 
sern entstanden, welche verursachet haben, dass eines zu des andern Wohlfahrt, 
Aufnahm und Hoheit, so werkthätig, als es wohl geschehen können, nicht geholfen; 
wo im Gegen-Betracht leicht zu begreifen, was groses Ansehen und Beförderung in 
aller Vorfallenheit beeden solch Unserer Häusser einmüthige Zusammensetzung, 
aufrichtige Vernehm- und Einverstehung selbigen verschaffen, und nebenbey Unsers 
teutschen Vatterlandes, des Heil. Röm. Reichs Wohlstand nicht wenig erhalten 
würde; so haben Wir beede vorangesezte Churfürsten, als Capi, Vorsteher, Be- 
sitzer und regierende Fürsten Unserer Hochlöbl. Stamms und Namens Erb-Landen, 
Uns über vorgegangene mündliche Unterredung, weiters durch schriftliches Verneh- 
men zusammen gethan, und Uns unter Gottes, des Allmächtigen Beystand, (dem 
Wir Unseres uralten Fürstlichen Stammes Erhaltung innbrünstiglich zu 
danken haben) folgenden Einigungs- und Hausstractats-Bündntiss und Vertrag für 
Uns, Unsere Erben und Nachkommen solchergestalten verglichen, dass dieser Unser 
Hauss-Einigung und Bündnüss alle von Uns und Unserem lürstlichen Hauss ab- 
stammende und dermahlen im Leben gehende Geist- und Weltliche Churfärsten, 
anwartende Churprinzen, Herzogen, Pfalzgrafen und Fürsten (gleich am Ende 
entworfen ist) sich einverleibt, und zu dessen Festhaltung, mit und neben Uns, für 
sich, ihre gleichmässige Erben und Nachkommen zu ewiger Zeit verbindlich ge- 
macht haben. Und zwarn 
Erstlichen: ist abermahlen eine reichskündige Sache, in was öffentliche Wie- 
derwärtigkeiten beede Unser Churfürstliche Häuser, Bayern und Pfalz, nach Ab- 
leben der in Gott ruhenden Kayserl. Maj. Ferdinandi des dritten, Glorreichesten 
Gedächtnüss, wegen des Reichs-Vicariats und Verwesung verfallen, dessen Bey- 
legung zwar bereits Ao. 1673. mittelst eines zu Ulm unter erkiessenen Mediatori- 
bus von beyderseitigen Räthen zusammen gesezten Congress gesucht, aber unaus- 
gemachter Sachen wieder abgebrochen worden; damit nun aber diese Unserer bec- 
der Häusser verfasste Einigung, zu ewigen Zeiten vest und unverrückt stehen möge; 
haben Wir Eingangs benannte Churfürsten nöthig befunden, dass aller Anfangs die- 
ser Stein der Wiederwärtigkeit aus dem Weg geräumet werde, derentwegen wollen 
Wir, dass vorberührtes Reichs-Vicariat von Uns beeden Churfürsten und allen Chur- 
Erben Unsers Hausses künftighin simultanee geführet, und zu solchem Ende ein 
sonderbahres Vicariat-Gerichte aufgerichtet werde, dessen allen Wir Uns in einem 
sonderbahren Tractat de Dato München und Mannheim den 15. May dieses laufen- 
den Jahres, ausführlich verstanden haben, darauf Wir Uns dann diess Orts ledig- 
lich bezichen, und zu dessen unveränderlicher Festhaltung wiederholter mit dein 
Beysatz verbunden, dass über solchen Vergleich Wir die Kayserl. gnädigste Rati- 
fieation mit gesamter Hand ansuchen wollen. woran um so weniger zu zweifeln, als 
Ihro Kayserl. Maj. selbst gerne und gnädigst vernelimen werden, dass unter Un- 
sern beeden Häusern die Sache dergestalt beygelegt, Jamit unter Zeit des inter- 
regni jeder des Heil. Reichs Stand und Vorfallenheiten die unverfälschte Justiz 
suchen und finden möge. "
	        
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