Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Interessenten gegenwärtig, oder in ohnbedachtlicher Folge der Zeit und Jahren be- 
treffen möchten, dann auch zu beständiger Aufrechthaltung des Heil. Röm. Reichs- 
Grund-Gesetzen und Friedensschlüssen, Uns jedesmahl aufrichtig und einmüthig 
gegen einander vernehmen, die Rathschläge und Stimmen zusammen tragen, und 
mit einander de concerto verfahren, wessentwegen Wir insgesamt übernehmen, Un- 
sere, bey vorwährendem Reichs- oder anderen künftigen Conventen, auch Kayserl. 
und anderen Höfen habende beyderseitige Ministros ausdrücklich und gemessen zu 
befehlen, und zu instruiren, dass selbe sich mit einander im Vertrauen und pflicht- 
mässiger Enge vernehmen, und jedes mahl verstehen sollen, so den Verstand eben- 
falls auf jene hat, welche etwann denen gegenwärtigen nach der Zeit substituiret 
werden möchten. 
Wie zumalen nicht weniger Fünftens nicht zu umgehen ist, dass nicht ein 
oder andere Unserer Häusser in eigenen oder auch Hauss Angelegenheiten, so wohl 
bey dem Kayserlichen Hof, als andern Chur- und Fürstlichen Höfen öfters zu ne- 
gotiiren oder Bedörfens zu suchen hat. So hat auch in sulchem Fall ein Hauss 
dem andern seine Interposition und officia bey allen Vorfallenheiten bey gedachten 
Kayserlichen und andern Höfen, über vorhergegangenes Vernehmen, jederzeit aus- 
drücklichst und aufrichtigst mit zu seyn; da aber etwann dergleichen Interposition 
anderer unterlaufender wichtiger Absehen, oder vorhandener TVarticulair - Verträge 
halber von einem Theil nicht zugestanden werden könnte, es getreulich ohne Hin- 
terhalt oder Verheelung seiner Ursache oder Absehens zu erinnern, folgsam wenig- 
stens mittelst Vermeidung aller Opposition und Hindernuss sich aus der Sache 
zu halten. 
Sechstens ist in dem vorhergehenden zweyten Artikel dieses Vnions und Hauss- 
Tractats eingekomimen, welchergestalten beede Häusser auf einen Bemüsigungs-Fall 
mittelst der in Ao. 1490 und 1524 errichteten Bedingnüssen gegen einander wegen 
Verschaffung realer Hülf und Beystandes bereits vertragen seyn. 
Gleichwie aber von solchen Jahren her, wie es mit der Kriegshülfe und Bey- 
stand zu halten, Uns beeder Häusser halber, auf ein neues dahin vereinbahret, 
dass, wenn ein Hauss, oder einer von denen vniirten Theilen entweder in denen 
dermahlen besitzenden Landen habend- oder zurückkommenden Gerechtsamen an- 
gefochten, angegriffen und beleidiget werden möchte, so dann der unbeleidigte Theil 
sich des Beleidigten ohne Verweilung ganz anzunehmen, und bey dem Gegentheil 
oder Beleidiger auf alle mögliche Weise zu gütlicher Voneinanderbringung sich 
einzulegen schuldig seye. 
Falls aber solche Einlegung und Interposition kein Verfang haben, und der 
Beleidiger die gütliche Mittel verwerfen solte, in solchem Fall versprechen und 
vertragen Wir Uns insgesamt und untereinander, dem Beleidigten von allerseits 
nach allen Kräften zu seiner Defension, Beschütz- und Irhaltung des Seinigen an 
Hand zu gehen, welchen Endes dann beliebet worden, dass ein jedes von Unsern 
Churhäussern sich in einer beständigen Verfassung von 8000. Mann, das ist 2000. 
zu Pferd, und 6000. zu Fuss zu halten, verbunden seye, darüber, da alle würk- 
liche Bemüdung zu besorgen vorstehen würde, Wir Franz Ludwig, Erz - Bischoff 
und Churfürst zu Trier, Administrator des Hochmeisterthums Preussen, Pfalz -Graf
	        
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