Interessenten gegenwärtig, oder in ohnbedachtlicher Folge der Zeit und Jahren be-
treffen möchten, dann auch zu beständiger Aufrechthaltung des Heil. Röm. Reichs-
Grund-Gesetzen und Friedensschlüssen, Uns jedesmahl aufrichtig und einmüthig
gegen einander vernehmen, die Rathschläge und Stimmen zusammen tragen, und
mit einander de concerto verfahren, wessentwegen Wir insgesamt übernehmen, Un-
sere, bey vorwährendem Reichs- oder anderen künftigen Conventen, auch Kayserl.
und anderen Höfen habende beyderseitige Ministros ausdrücklich und gemessen zu
befehlen, und zu instruiren, dass selbe sich mit einander im Vertrauen und pflicht-
mässiger Enge vernehmen, und jedes mahl verstehen sollen, so den Verstand eben-
falls auf jene hat, welche etwann denen gegenwärtigen nach der Zeit substituiret
werden möchten.
Wie zumalen nicht weniger Fünftens nicht zu umgehen ist, dass nicht ein
oder andere Unserer Häusser in eigenen oder auch Hauss Angelegenheiten, so wohl
bey dem Kayserlichen Hof, als andern Chur- und Fürstlichen Höfen öfters zu ne-
gotiiren oder Bedörfens zu suchen hat. So hat auch in sulchem Fall ein Hauss
dem andern seine Interposition und officia bey allen Vorfallenheiten bey gedachten
Kayserlichen und andern Höfen, über vorhergegangenes Vernehmen, jederzeit aus-
drücklichst und aufrichtigst mit zu seyn; da aber etwann dergleichen Interposition
anderer unterlaufender wichtiger Absehen, oder vorhandener TVarticulair - Verträge
halber von einem Theil nicht zugestanden werden könnte, es getreulich ohne Hin-
terhalt oder Verheelung seiner Ursache oder Absehens zu erinnern, folgsam wenig-
stens mittelst Vermeidung aller Opposition und Hindernuss sich aus der Sache
zu halten.
Sechstens ist in dem vorhergehenden zweyten Artikel dieses Vnions und Hauss-
Tractats eingekomimen, welchergestalten beede Häusser auf einen Bemüsigungs-Fall
mittelst der in Ao. 1490 und 1524 errichteten Bedingnüssen gegen einander wegen
Verschaffung realer Hülf und Beystandes bereits vertragen seyn.
Gleichwie aber von solchen Jahren her, wie es mit der Kriegshülfe und Bey-
stand zu halten, Uns beeder Häusser halber, auf ein neues dahin vereinbahret,
dass, wenn ein Hauss, oder einer von denen vniirten Theilen entweder in denen
dermahlen besitzenden Landen habend- oder zurückkommenden Gerechtsamen an-
gefochten, angegriffen und beleidiget werden möchte, so dann der unbeleidigte Theil
sich des Beleidigten ohne Verweilung ganz anzunehmen, und bey dem Gegentheil
oder Beleidiger auf alle mögliche Weise zu gütlicher Voneinanderbringung sich
einzulegen schuldig seye.
Falls aber solche Einlegung und Interposition kein Verfang haben, und der
Beleidiger die gütliche Mittel verwerfen solte, in solchem Fall versprechen und
vertragen Wir Uns insgesamt und untereinander, dem Beleidigten von allerseits
nach allen Kräften zu seiner Defension, Beschütz- und Irhaltung des Seinigen an
Hand zu gehen, welchen Endes dann beliebet worden, dass ein jedes von Unsern
Churhäussern sich in einer beständigen Verfassung von 8000. Mann, das ist 2000.
zu Pferd, und 6000. zu Fuss zu halten, verbunden seye, darüber, da alle würk-
liche Bemüdung zu besorgen vorstehen würde, Wir Franz Ludwig, Erz - Bischoff
und Churfürst zu Trier, Administrator des Hochmeisterthums Preussen, Pfalz -Graf