Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Wege hinweg gekommen, andere hingegen von den nachgefolgten Pfaltzgrafen und 
Herzogen in Bayern erobert worden, und sich auf solche Art gleichsam selbsten 
zugetragen hat, dass die Leztere den Ersatz der Iirstern ausinachen, welches noch 
ehr aus dem Grunde folget, dass der Paviische Vertrag sich auf alle Erben vnd 
Nachkommen, mithin auch nach diesem Gesäze und Beyspiel der Stamms - Yätter- 
lichen Verordnungen hinwiederum auf ihre Acquisita in gleicher weiss und Ver- 
bindlichkeit erstreckt; so seynd Wir entschlossen und miteinander weiter dahin 
einverstanden, diese Unsere Erbverbrüderungs-Erneuerung auf samentliche Acqui- 
sita, so nach dem Paviischen Vertrag bis auf die Art. 3 festgesezte Jahre, sowol 
zu dem Herzogthum Bayern, als zu der Pfalzgrafschafft bey Rhein erobert worden, 
zu erstrecken, und damit jedem dieser Fürstenthümer als der Haupt-Masse des 
gesamten Hausses ohne Unterschied und Ausnahm einzuverleiben, folglichen auff 
alles unbewegliche zu erweitern, was bis dahin ab intestato verlassen und. dadurch 
a primo acquirente gleichsam selbst gedachten Haupt-Landen einvcrleibt wor- 
den ist. 
Wann nun aber in übrigen, um allen künftigen Widerspruch und Anständen 
bestmöglichst vorzubiegen, vorläufig noch erforderlich ist, samentliche auf beeden 
Seiten. vorhandene besondere Hauss-Verträge, Lineal-Pacta, Yerzichten, Testamenta 
und dergleichen Dispusitiones, einander gemeinschaftlich zu machen und ohne allen 
Hinterhalt vorzulegen und um deren Verstand und rechtliche Wirkung sowol als 
auch die übrige entgegen stehende Umstände mit und neben einander in reife 
Überlegung zu ziehen, auch die Mittel und Weege im Fall zur gäntzlichen Berich- 
tigung Unseres Vorhabens noch einige nothwendig seyn sollten, zu unterreden, als 
welches noch eine längere Zeit erfordert; so haben Wir Uns, um in diesem wich- 
tigen Werk nichts ohne genugsame Vorbereitung zu übereilen, wegen der gänz- 
lichen Berichtigung dahin verstanden, dass dasselbe in zwey Theil abgesondert und 
dahier neben obigen Erläuterungen, in Ansehung der Acquisiten derjenige als der 
erste Theil berichtiget werden solle, welchem keine sonderliche Verordnung und 
Anstände im Weege stehen. 
ätie Da nun der Paviische Vertrag obverstandener massen schon für sich 
selbsten alle Erben, so hieran Theil nehmen, zur gleichmässigen Erbeinungs - Bey- 
pflichtung und Einschaltung ihrer Acquisiten den Weeg bahnet, und in beeden 
Häussern nach ihrer ersten Abtheilung unter denen sich noch weiters vermehrten 
Linien, zwar besondere Hauss- Verträge oder Pacta Linealia, als nehmlichen auf 
Seiten Pfalz Ao. 1357 und 1395, und auf Seiten Bayern Ao. 1349, 1353 und 1392 
geschlossen worden, welche aber nicht nur gegen den ersten Haupt- und Stamm- 
vertrag zu Pavia nichts enthalten, noch sonsten von der Erbeinung eine Ausnahn 
machen, sondern jenes altvätterliche Haussgesäze vielmehr selbsten zum Grund ha- 
ben und mit einerley Absicht gäntzlichen erreichen, da vermög derselben einstim- 
migen Verordnung und beständig beybehaltener Observanz von den Männlichen 
Geschlechts-Linien, eine nach der andern, die unbewegliche Güter, Land und Leute 
der vorabsterbenden, mit Ausschluss der nächstgesiepten Töchter und übrigen Allo- 
dial-Erben .an sich gebracht, wie dann hiernach samentliche Agnaten durch den 
Ao. 1490 wiederholten Unions-Tractat nicht undeutlich zu erkennen gegeben, dass
	        
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