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Briefe nicht nahmentlich auf beede Häusser, und samentliche erbverbrüderte Agna-
ten, sondern nur überhaupt für seine Erben und Nachkommen erhalten und ange-
sucht haben mögte, wie Wir Uns dann dessen sowol nach dem eigentlichen Ver-
stand gedachter Lehen-Briefen, als auch in Krafft der goldenen Bull Kay-
serl. Wahl-Capitulation und übrigen Reichs-Constitutionen, inhalts
welcher die denenselben geinäs gemachte Uniones und unter Churfürsten, Fürsten
und Ständen aufgerichtete Erbverbrüderungen gehandhabet und geschützet werden
sollen, verfolglich dann auch durch die Paviische Erbtheillung, als einer selbsten
von einem regierenden Kayser errichteten vnd jener Zeit von samtlichen Churfür-
sten begnehmigten wahren Erbverbrüderung und nach der Gewohnheit der bey an-
dern altfürstlichen Häussern hergebracht üblichen Observanz allerdings doch dem
Lehen-Herrn im übrigen ohne allen Schaden und Abbruch berechtiget zu seyn
erachten.
Sollten aber gleichwol einige Lehenstücke würklichen darunter begriffen seyn,
welche ausdrücklich nur einer Linie allein, mit Ausschluss der andern durch die
Belehnung zugedacht worden, oder die Leztere mit glaubwürdigen Anzeigen dahin
ausgedruckt werden können, oder wo natura et qualitas feudi diesem Unserm Vor-
haben seibsten im Weeg stehet, da machen Wir Uns anheischig und versprechen
einander auf das kräftigste alle Gelegenheit zu Hülf zu nehmen, und zu allen Zei-
ten nach möglicher Thunlichkeit dahin zu verwenden, damit auch solche feuda
linealia vel impropria, durch besondere Verträg und Investitur Briefe auf das ge-
samte Hauss gebracht und die reciprocirliche Lehensfulge gegeneinander, wie in
den übrigen feudis avitis versichert werde.
Dahingegen im übrigen die Belehnung mit gesamter Hand bey Un-
sern beeden Häussern keineswegs Herkommen ist; So sollen dergleichen
Investiturae simultaneae, wie in der Kayserlichen Wahl-Capitulation verordnet ist,
auch künftig nicht angesuchet, sondern es diessfalls bey dem alten Herkommen
gelassen werden.
6'° Betreffend die gemeinschaftliche Hülf und Beystand in Fällen und Um-
ständen, in welchen dieselbe einander zu leisten, auch die Art und Weise, wie sol-
ches geschehen solle, schon vorhin bedungen worden ist: Desgleichen die Beobach-
tung jenes freundschaftlichen Vernehmens belangend, welches fast in allen wichti-
gen Hauss- Reichs- und Kriegs- Angelegenheiten oder bey dergleichen vorfallenden
Handlungen mit auswärtigen Mächten vnd andern Reichs-Mitständen zu Erreichung
des gemeinschaftlichen Hauss-Interesse, erforderlich ist, und künftighin destomehr
beobachtet werden solle, als solches die wesentliche Verbindlichkeit der Unsern
beeden Häussern angebohrnen Blutverwandschafft und Erbeinung seibsten mit sich
bringt: Diessfahls wollen Wir die in Annis 1724. 1728. 1734. 1746. und lezthin
den am 5. Oct. 1761. getroffenen, und den 27ten vorigen Monaths und Jahrs rati-
ficirten Unions-Tractat, soweit einer durch den andern erläutert wird, gegenwärtig
bestättigt und wiederhollet haben, dahero solle ein Theil des andern Nutzen zu
befördern und Schaden zu wenden sorgfältigst trachten, vorzüglich aber bey seinen
Landen, Leuten, Herkommen, Freyheiten, Dignitaeten, rechtlichen Ansprüchen und
guten Gewohnheiten, Iggphaben helffen und schützen, auch selbsten in allweg dabey