Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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bleiben, und an solch freundvetterlichen Willen und Bestreben sich weder durch 
widerwärtigen Eintrag abwendig machen lassen, minder dergleichen schädlichen 
Einsträuungen und fremden Absichten oder auswärtigen Andringungen ein Gehür 
geben, sonderın im Fall ein erhebliches und billiges Bedenken obhanden zu sein 
scheinet, solches einander sogleich selbsten, ohne allen Hinterhalt in Erwartung 
freundschaftlicher Gegenerklärung zu erkennen geben und auf solche Weisse in un- 
verrückter Aufrichtigkeit und beständigen Wohlwollen verbleiben. 
7-° Wie nun bereits oben erwähnt worden, so solle gegenwärtig vorläuffiger 
Tractat zwar nur den ersten Theil des vorhabenden Haupt- Erbeinungs- Vertrags 
ausmachen: doch hat es dabey den Verstand und Meynung, dass bey allen vorbe- 
rührten Puncten jezt als dann und dann als jezt eine unwiderrufliche Verbindlich- 
keit seyn und gleichviel gelten solle, als wenn dieselbe dem Haupt - Vertrag schon 
würklichen einverleibt, und alles andere zu Stand gebracht worden wäre, wie dann 
hiemit einander feyerlich versichert wird, mit Untersuchung deren nach obgeseztem 
Ziell in beeden Häussern errichteten particular Dispositionen ohne Zeitverlust wei- 
ters fürzuschreiten und mit Gottes Beystand auch den übrigen Theil, folglich das 
gonze Werk ehestens zu Stand zu bringen, dass allen bey Trennung beyderseitigen 
Landen zu befürchtenden schwehren Unruhen möglichst vorgebogen und beydersei- 
tigen Unterthanen bevorstehenden Unheil, Schaden und Verderben, soviel von 
Menschlicher Vorsicht abhanget, auf ewige Zeiten gesteuert werde: Als zu wessen 
allem Festhalt- und Beglaubigung Wir beyde Eingangs benannte Churfürsten die- 
sen Erbeinungs-Brief in zweyfacher Fertigung nicht nur mit eigenhändiger Nah- 
mens Uuterschrifft, wissent- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Ho- 
hen Worten und Ehren, an Eydesstatt bekräfftiget, sondern auch beyderseitige Un- 
sere Hohe Insiegel daran zu hängen verfüget haben. So geschehen Nymphenburg 
den öten Septembris, und Schwezingen den 22ten Septembris des Jahres 1766. 
Maximilian Joseph, Churfürst. Carl Theodor, Churfürst. 
Aloysius F. von Kreitmayr. Vt. B. D. Zedtwiz. 
Jos. Euch. von Obermayr. Johann Georg Anton von Stengel. 
VI. 
Zweiter Vertrag zwischen Churbaiern und Churpfalz, 1771. 
(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u.8.w. Urkunde N. XXXIV. S. 141— 154.) 
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nie- 
der-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. 
Römischen Reichs Erz-Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg, u. s. w. 
und 
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, 
des Heil. Röm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürstf@&n Bayern, zu Jülich, 
I. 19
	        
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