Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dem allgemeinen Ausdruck der Landgraf- und Herrschaften verstanden sind; Also 
wollen Wir vorgedachte Reunir- und Incorporirung, auch die übrige lehnbare Ac- 
quisita, so Unsere Vurfahrere nach obiger, in dem ersten Tractat bestimmter Zeit 
weiter erlangt haben, und auf Uns kominen sind, oder Wir und Unsere Nach- 
kömmlinge von Sr. Kayserlichen Majestät und dem Heil. Röm. Reich selbsten er- 
halten oder noch künftig überkommen werden, auf gleiche Weiss erstrecken und 
Krafft dieser Unserer Erbeinungs-Bestättigung Unseren altvätterlichen Hauptlan- 
den, soweit natura et qualitas feudi foeminei nicht selbsten im Weg stehet, in- 
corporiert, und mit denselben, denen Lehenherrlichen Gerechtsamen unabbrüchig 
reunirt haben. 
Und zuinahlen bey solcher Reunirung weder sonderheitliche Lehens - Investi- 
turen noch sonderbare Lehensbriefe, mehr nothwendig sind, also solle man sich zu 
dessen gänzlicher Vollstreckung bey Sr. Kayserl. Majestät mit guter Gelegenheit 
gemeinschaftlich dahin bestreben, damit gegen Aufhebung sothaner sonderbaren 
Lehen-Briefen, die Belehnung künftighin zugleich mit unter den Hauptlanden coram 
Throno geschehe. 
Drittens: Belangend die Einschaltung der übrigen neuern Acquisiten, so un- 
ter die Lehenbare Gattungen nicht gehören, wegen denenselben haben Wir auf 
Seiten Pfalz, weder in den Testamentis der samentlichen Pfalzgraffen bey Rhein, 
noch in andern dergleichen Handlungen und Urkunden eine Hindernisse, sondern 
vielmehr im Gegentheil, auch in den Orleanischen Successions-Streit beobachtet, 
dass die Sache durch den Päbstlichen am 17. Februar 1702. publicirten Super- 
Arbitral-Spruch, sowol, als durch die mehrfältige in den Jahren 1673. 1728. und 
1734. in jener Absicht wiederhohlte Hauss Unions-Erneuerungen, zu Unsern Vor- 
haben, gleichsam schon geschlichtet ist, welche folglich diesem erneuerten Erb- 
einungs-Pacto einverleibt seyn, und mit den altvätterlichen Landen beständig reu- 
uirt verbleiben sollen. 
Wie dann auch das auf Seiten Bayern, Uuser Antrag gleichstimmnig dahin 
gehet, sammentliche Acquisita ınit den altvätterlichen Stammgüttern zu vereinigen, 
und gegenwärtigen Erbverbrüderung einzuschalten: In Folge dessen aber, wo von 
Churfürst Maximilian I. ein dem Pfälzischen Hauss bis daher unbekannt. verblie- 
bene Codicill d. d. 5. July 1650. zum Vorschein kommen ist, Inhalt dessen nach 
gänzlichem Abgang der Manulich Wilhelminischen Linie, die nächst gesiepte Allo- 
dial-Erben, vor den: Erbverbrüderten Landes-Nachfolger, in den Herrschaften Min- 
delheim, Wiesensteig, Mattigkofen, Winzer, und in den Degenbergischen Güttern 
succediren sollen: Dieser Codicill hingegen von Seiten Pfalz, absonderlich, was da- 
rinnen in Ansehung der Obern Pfalz wegen denen Böheimischen Kriegs - Schulden 
pr. 13. Milionen eingemischet worden, aus mehrfültigen auf vorhergehende Erbver- 
brüderungen und dem Verstand des Westphälischen Friedens selbsten gegründete 
Ursachen, mit feyerlichsten Verwahrungen protestiret wird; So seynd Wir Maximi- 
lian Joseph Churfürst in Bayern des Vorhabens, und machen Uns auch gegenwär- 
tig, soweit es immer in Unsern Kräfften stehet, anheischig, diesen An- und Gegen- 
stand mit verstandenen Allodial-Erben, im Fall Uns die göttliche Vorsehung der 
Menschlichen Ordnung nach mit den Jahren von der Hofnwak ehelich gewärtiger 
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