Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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starb 1746 unvermählt und somit war nun Christian August allein regieren- 
der Fürst zu Zerbst; da er indessen auch schon im Jahre 1747 mit Tode abging, 
so folgte ihm sein Sohn Friedrich August, mit dessen Tode am 3. März 1793 
die zerbstische Linie im Mannsstamm erlosch. Nach den Hausverträgen musste nun 
die zerbstische Landesportion zur gleichen Theilung unter die drei noch blühenden 
Linien kommen. Der zerbstische Theilungsrecess ist als ein wichtiger Hausvertrag des 
gesammten anhaltischen Fürstenhauses anzusehen und kommt hier zum ersten Mal 
zur Veröffentlichung. Urkunde XI. 
Ueber das Amt Walter-Nienburg entstand Streit mit Kursachsen, der jedoch 
durch einen Vertrag beigelegt wurde, so dass dieses Gebiet unter kursächsischer 
Lehnshoheit bei Anhalt blieb. Urkunde X. 
Ausserdem wurde eine Auseinandersetzung mit der Allodialerbin der zerbstischen 
Linie, der einzigen lebenden Schwester des letzten Herzogs, der Kaiserin Katha- 
rina II. von Russland, nöthig und erfolgte durch den Recess vom 22. November 
1795. Urkunde K. 
Da die Herrschaft Jever nicht zum Gesammtbesitz des Hauses Anhalt ge- 
hörte, sondern speciell der zerbstischen Linie durch Heirath und Testament erworben 
war, so hatte sie auch ein anderes erbrechtliches Schicksal. Nachdem der Manns- 
stamm Johanns von Zerbst aus der Ehe mit Magdalena von Oldenburg 1793 
erloschen war, trat in dieser Herrschaft, nach altem Herkommen und insbesondere 
nach dem Testamente Anton Günthers von 1663, die cognatische Erbfolge ein. Die 
nächstberechtigte Cognatin war die einzige Schwester des letzten Fürsten von An- 
halt-Zerbst, die Kaiserin von Russland; sie erbte die Herrschaft Jever, überliess 
aber die Administration derselben der verwittweten Herzogin Friederike Sophie 
Auguste von Anhalt-Zerbst, einer geborenen bernburgischen Prinzessin. Die Herr- 
schaft Jever kam 1807 an Holland, 1810 an Frankreich, 1813 wieder an Russ- 
land, 1818 an Oldenburg. 
B. Die köthensche, früher plötzkauische Linie. 
Stifter dieser Linie ist der dritte überlebende Prinz Joachim Ernsts, Au- 
gust, welcher sich anfangs mit einer Abfindung in Geld begnügt, später, 1611, 
aber doch das Amt Plötzkau erhalten hatte. Nach seinem Tode im Jahre 1653 
folgten ihm seine drei überlebenden Söhne, Ernst Gottlieb, Leberecht und Emanuel. 
Ernst Gottlieb starb bald darauf, und nun regierten die beiden andern Brüder ge- 
meinsam, denn so lange diese Linie das Amt Plötzkau hatte, war von einem 
Vorzug des Erstgebornen keine Rede?). 
Nach dem Aussterben der köthenschen Linie, welche von Ludwig herstammte, 
erhielten Leberecht und Emanuel den köthenschen Landestheil, wogegen sie vertrags- 
mässig die Abfindung zur gemeinsamen Theilung herausgaben und Plötzkau an Bern- 
burg restituirten. Auch diesen grössern Antheil regierten beide gemeinsam, bis Lebe- 
recht im Jahre 1669 starb. Emanuel hatte einen Sohn, Emanuel Leberecht, wel- 
eingeführt worden, hingegen nicht bestimmt war, dass es auch innerhalb jeder Linie beachtet wer- 
sollte. 
den 
1) Krause IL 8. 659,
	        
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