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Männlicher Leibes-Erben entfernen würde, unter Churpfälzischer Beystimmung und
Mitwirkung auf hienach Art. 9. bestimmte Artlı, noch selbsten um so mehr zu
schlichten, als in dem dreysig jährigen Krieg, Land und Leut an Gut und Blut,
bis auf die lezten Kräften erschöpfet worden, die dortmaligen Lasten noch zum
Theil mit Passiv-Schulden auf sich tragen, und das übrige ebenfahls, aus ihren
Mitteln abgeführet haben, was nichts weniger, als die Vermehrung einer künftigen
Allodial-Massa, sondern vielmehr den Aufnahm und die Erhaltung des gesamten
Stants zum Grund gehabt hat, und Unsere Aufmerksamkeit destomehr verdienet,
damit durch zwifaltige Ab- und Gegenberechnungen, die kunftige Lands - Nachfol-
gere mit verstandenen Allodial-Erben keinen weitern Unruhen ausgesezt, sondern
durch solche Unsere verhabend zeitliche Vermittelung, wie durch nächstfolgend an-
geordnete Verzichten nuf dem weitern mit selben sich ergebenden Fall, in Ruhe
und Frieden verbleiben: Sollte sich dahero
Viertens: durch Göttliche Verhängnüsse, über kurz oder lang würklichen zu-
tragen, dass Wir Maximilian Joseph Churfürst, oder Unsere mit Göttlichem Bey-
stand anhoffend Männliche Leibs-Erben, als vom Kayser Weil. Ludwigen IV. ab-
stammende, und in dieser Linie zun Hausse Bayern gehörige Fürsten, oder Wir
Carl Theodor Churfürst, und Unsere freundlich geliebte Herrn Vettern die der-
mahlige Pfalzgraffen und Herzogen zu Zweybrücken, und Unsere, auch ihre anhof-
fende Eheleiblich Männliche Erben, und Nachkomnien, als Weyk von Pfalzgraffen
Rudolph des Kayser Ludwigs Herrn Brudern abkommende, und in dieser Linie
zum Hauss der Pfalzgrafen bey Rhein gehörige Fürsten, [ohne Hinterlassung Männ-
licher Successions-fähiger Leibs-Erben, Ehelich und nicht ex dispari matrimonio
entsprossen, gar ab- und aussterben würde, alsdann solle der andere Männliche
Stamm -(wie bereits Herzog Albrecht V. vor Uns in jenen mit Pfalzgrafen Frie-
drich U. Ott Heinrich und Friedrich III. diesfalls gepflogenen zehenjährigen Trac-
taten auch schon verstanden wären) alle des vorabsterbenden mit dem Pacto et
nexu mutuae Successionis behafftete Lande, Leuth, Lehen und Eigen, Pfandt und:
Anwartschaften, mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, wie sie im-
mer Namen haben, erben und an sich ziehen, in denselben als rechter wahrer
Bluts-Verwandter und Lehenserbe ein, und des andern Stammes, der Herzogen in
Bayern und Pfalzgraffen bey Rhein succediren, dieselbe regieren und besitzen,
doch also
Fünftens: dass auf «len ereignenden Fall die Successions - Ordnung, die Chur-
Linie, und in derselben den Landsfürsten, welcher in dem überlebenden Hauss die
Churlande besitzen, und das Haupt der ganzen Familie seyn wird, mit Ausschluss
aller übriger Agmaten allein treffen, und nach ihme wiederum auf den erstgebohr-
nen Prinzen kommen, sofort beständig bey der Chur-Linie, nach dein Recht der
Erstgeburt und nach derselben Abgang wiederum bey der nachfolgend ältern Linie,
welche der Zutritt zur Chur treffen wird, auf gleiche Weise verbleiben solle, also
dass in denen angefallenen Landen, unter mehreren überlebenden Linien, keine
Theilung zugestatten, oder vorzunehmen ist, sondern wie dieselbe anfänglich unter
Herzog Ludwigen, Unsern gemeinsamen Stamm -Vattern beysammen gewesen, also
wiederum zusammen und nach göttlicher Fügung ein oder das andere Hauss dar-