Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dener Disposition ab intestato sonsten an sich bringen könnten, lediglich nichts zu 
Theil werden, sondern solche denen Erbverbrüderten Landes - Nachfolgern gänzlich 
und eben alss ob in deren Favor würklichen also disponirt worden wäre, und dan- 
noch im übrigen auf der Conservation sammtlich unbeweglicher Güter verharret, 
verfolglich zu dessen Bewürkung von einem Theil aus Uns, dem andern kräftige 
Hand geleistet und zeitlicher Vorschub gebotten werden. 
Eilftens: Behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern die Befugniss ausdruck- 
lichen bevor über Unsere eigene nova Acquisita sowol Mobilin als Immobilia frey 
und auf eine so verbündliche Art disponiren zu können, dass, unter was immer für 
einem Vorwand, hiervon nichts abgeändert, sondern Unserer Disposition von Wort 
zu Wort nachgekommen, und der Innhalt dieses Tractats selbsten niemals zum 
Anlass genommen werden solle, Unsere hierinfalls gemachte Verordnung zu alteri- 
ren, oder anders auszulegen, als es der klare Buchstab auszeiget. Im Fall Wir 
oder Unsere Nachfolgere aber, in unsern Lebszeiten mit solch Unsern eigenen Im- 
mobilibus, novis acquisitis, Namentlich und sonderheitlichen nicht disponiren würden, 
alsdann sollen dieselben unter Unser übrigen Allodialschafft auch nicht begriffen, son- 
dern ipso facto für wirkliche mit denen bonis avitis consolidierten Stücke geachtet 
und angesehen werden, und dieser Erbeinungs - Verbindlichkeit einverleibet bleiben. 
Zwölftens: Um auch diese Erbeinung in beständig wesentlicher Würkung, und 
Gedächtniss zu erhalten, und bey jeder Regierungs-Abwechselung gleichsam zu er- 
neuern, auch zu Einpfropfung zuneiglicher Landmannschafft zwischen Unsern Erb- 
vereinigten Unterthanen, sowol gegen ihre würkliche regierende, und anwarthende 
Landesfürsten, als unter sich selbsten, haben Wir Uns wegen gemeinschaftlicher 
Eventual-Huldigung dahin unterredet, dass künftig bey jeder Erb- und Landes 
Huldigung Unsere Stände und Unterthanen, neben dem neuangehenden Landes- 
Fürsten gleich dem andern erbverbrüderten Hauss, jedoch samtlichen übrigen Agna- 
tis ejusdem Lineae an ihren Vorrechten, und successiven Erbfolgs-Rang unschädlich 
und unhinderlich eventualiter mit denen Worten angeloben sollen: Dass Sie zuvor- 
derist dem angehenden Landesfürsten und nach Abgang des Männlichen Stammes 
seines ganzen Hausses, imgleichen eventualiter dem nächstfolgend anwarthenden . 
Landsfürsten der ältern Linie, nach dem Erstgeburtli-Recht, und dem überlebend 
Erbverbrüdert gesamten Hauss treuunterthänig und gewärtig sein wollen und sol- 
‘len, als getreu Lands-Ständen und Unterthanen zustehet, welches bey dem näch- 
sten Erfolg einer Lands-Huldigung mit denen Landes -Ständen gegen Versicherung 
der ihnen gebührenden Privilegien und Freyheiten zu unterhandeln und zum Er- 
stenmal zum Vollzug zu bringen ist. 
Wie Wir dann überhaupt, wann sich der Fall bey Uns oder Unsern Erben 
nähern würde, nichts ermangeln lassen wollen noch sollen dem anwarthenden Nach- 
folger. in obbestimmter Maass und Ordnung den Vorschritt zu Land und Leuten, 
vor allen andern fremden Ein- und Zudringungen zu erleuchtern und die leztere 
nach Möglichkeit zu hintertreiben. 
Dreyzehendens: Gleichwie es folglichen nach ereigneten Falle, in Ansehung 
der Allodial-Erben auf die Beschreibung und Anzeig der Mobiliar - Verlassenschafft 
und dann auf die Berechnung und Auseinandersetzung der Landesfürstlichen par-
	        
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