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ticular Schulden ankommt, welche aus der Massa allodiali vorzüglich und getreu-
lich abzuführen sind; bringt es die gewöhnliche in Unsern Häussern beständig also
beobachtete Ordnung mit sich, dass sowol in diesen, als übrigen Dingen wegen
einsweiliger Verwaltung und würklicher Vertheilung der Allodial-Massae dem regie-
renden Landes- Nachfolger die erste Hand, als eine Folge der Landesfürstlichen
Oberherrlichkeit nicht geweigert werde.
Welch alles derselbe mit Zuziebung der Allodial-Erben nach Recht und Bil-
ligkeit auszurichten, und möglichen zu beschleunigen und wo sich wieder Vermu-
then Streit und Anstünde, die sich gütlich nicht beylegen lassen, ereignen sollten,
solch Fried- und Gerechtigkeit-liebende Biedermänner von Landesleuten zu Schieds-
richter niederzusetzen hat, wieder welche weder ein noch der andere Theil eine
rechtliche Ausstellung einzuwenden haben mag.
Vierzehendes: Damit aber die unter die Erbeinung begriffene Lande und
Leute unveräusserlich in jedem Hauss beysammen verbleiben und erhalten werden;
Gleichwie in dem Paviischen und andern Hauss- Verträgen schon darauff gedacht
worden ist, auch die Fidei-Commiss und Erbeinungs-Eigenschafft von selbsten mit
sich bringt, dass ausser den Nothfällen oder Verschaffung bessern Nutzens, weder
Veräusserungen noch Verpfändungen Platz haben, So solle es auch künftig also be-
obachtet werden, und wenn ein Theil aus verstanden Ursachen veranlasst oder ge-
zwungen würde. dem andern Theil nicht nur das Vorkauff-Recht, sondern auch der
Einstandt gebühren, doch erstreckt sich die Meynung dieses Articuls auf die Lan-
desfürstliche gemeine Handlungen mit ihren Land, Leuten und Unterthan keines-
wegs, noch auf die Verträge und Recess, welche ınit Nachbaren wegen strittigen
Gränzen und Regalien oder dergleichen Gerechtsammen abgeschlossen worden und
zum öftern vorfalleu, Es wäre daun, dass sie von einer sonderbaren Beträchtlich-
keit wären, oder bey den unterhandlenden Räthen solche Gefährten unterläufften,
welche die erste Absicht blos vereitlen solten. In diesem lezteın Fall bleibt jedem
Hauss seiner Zeit die rechtliche Remedur von selbsten offen, wo unterdessen der-
gleichen nachbarliche Tractat und endliche Recess allein nach Gutbefinden zu
freundvetterlichen Bezeugungen und nachrichtlichen Vernehmen einander commnuni-
ciert werden mögen.
Fünfzehendes: Wegen dem Wittibsitz, welche in Ansehung der überlebenden
Frauen Fürstinnen vorzüglich in Bedacht zu nehmen ist, solle nit nur dasjenige,
was in Lebszeiten durch die Pacta dotalia, nach eines jeden Hausses Herkonmen
bedungen worden, getreulich gehalten werden, und dem ablebenden Ehegemahl
freystehen, denselben aus der Allodial-Massa nach Gefallen zu verbessern, sondern
auch nach Befund der Umstände aus den Einkünften der Erbvereinigten Landen
in soweit zu vermehren, als sich hieran kein namhaftes Übermaass abnemmen lässt ;
zumahlen dergleichen Genuss ohnehin nur Leibs- und Lebenslänglich zu verreichen
ist, und den Land wiederum zurückfällt.
Dahero sollen auch die Anweisungen, und Versicherungen auf unbewegliche
Güter, anderer Gestalten nicht, als mit Vorbehalt der Landes-Hoheit und höchsten
Regalien geschehen, und dem Lund also vorgesehen werden, damit es niemalen von
demselben zu einer Veräusserung kommen könne.