Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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VM. 
Vertrag zwischen Kurbaiern und Kurpfalz puncto constituti mutui 
possessorii, 1774. 
(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u.e.w. Urkunde N. XXXV. S. 155 u. 156.) 
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nie- 
der-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. 
Römischen Reichs Ertztruchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg u. s. w. 
Und 
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des 
Heil. Römischen Reichs Ertzschatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Jülich, 
Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Vel- 
denz, Sponheim, der Mark, Ravensberg, Herr zu Ravenstein u.s.w. Bekennen für 
Uns und Unsere Erben, wasgestalten Wir zu desto mehrerer Festhaltung Unserer 
im Jahr Siebenzehenhundert Sechs und Sechszig, und Siebenzehenhundert ein und 
Siebenzig erneuerten Hauss-Union und Erbverbrüderung, wie auch des würklichen 
Vollzugs derselben und damit casu eveniente ein dritter mit anmasslicher Posses- 
sions-Ergreiffung das Praevenire zu spielen desto minder im Stande seyn mögte, 
Uns weiter miteinander dahin unterredet und einverstanden haben, dass 
1-° das Constitutum Possessorium auf alle und jede in dem Tacto mutuae 
Successionis begriffene beederseitige Lande und Besitzthümmer zuvorderist Uns 
selbsten, und hiernächst auch allen darinn eingeschlossenen Hauss- 
Agnaten reciproce et eventualiter jedoch dergestalten hiermit eingeräunet seyn 
solle, dass solches zwar contra quemeunque tertium die volle Würkung einer 
Compossession nach sich ziehen, inter Compaeiscentes aber so lang der im 
Hauss-Pacto begriffene beederseitige Manns -Stamme dauert, zu gar keinen Ge- 
brauch gegen einander dienen, folglich kein Theil dem andern bey seinem oder 
seiner Männlichen Descendenz Lebzeiten, in den Regierungs- oder andern Ge- 
schäfften, unter dem Vorwand des Constituti einen Eingriff, Hinterniss und Einhalt 
erzeigen, oder sich im mindesten darinn mischen; sondern nichts destoweniger ein 
Jeder Theil gantz frey und ungespeirte Hand hierinn haben und behalten solle; 
Und weil auch 
2d° Der in den Gottes Handen stehende Successionsfall auf Unsere des Chur- 
fürsten von Bayern Seite dermal nur noch auf ein Paar Augen berubet, mithin 
dieser von Gott zu verhütende Fall ein mehrere und zeitlichere Vorsorge erfordert, 
so ist ferner zwischen Uns abgeredt und beschlossen worden, dass all jene Expe- 
ditiones, welche seiner Zeit zu Erlangung der natürlich- und Solidarischen Posses- 
sion dienlich oder nötbig sein mögten, gleich jetzo präparirt und hergestellt, sofort 
dahier in München dem Geheimen Ratlıs Kantzler, Freyherrn von Kreitmayr, oder 
da er den Fall nicht erlebt, nach seinem Tod also gleich einem andern Vertrauten 
und beederseits anständigen Substituto zur geheim und fleisigen Verwahr mit dem
	        
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